RS Vwgh 1971/1/22 1518/70

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Veröffentlicht am 22.01.1971
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1949 §63;
KOVG 1957 §62;
  1. KOVG 1957 § 62 heute
  2. KOVG 1957 § 62 gültig ab 01.07.1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1967

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1733/53 E 28. September 1956 VwSlg 4153 A/1956 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde darf von dem ihr in § 62 KOVG eingeräumten Recht, die Leistung der Versorgung abzulehnen oder insolange einzustellen, bis der Versorgungsberechtigte einem ihm erteilten Auftrag nachkommt, erst dann Gebrauch machen, wenn sie in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren festgestellt hat, daß die Weigerung, einen solchen Auftrag zu befolgen, auf keinem triftigen Grund beruht.Die Behörde darf von dem ihr in Paragraph 62, KOVG eingeräumten Recht, die Leistung der Versorgung abzulehnen oder insolange einzustellen, bis der Versorgungsberechtigte einem ihm erteilten Auftrag nachkommt, erst dann Gebrauch machen, wenn sie in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren festgestellt hat, daß die Weigerung, einen solchen Auftrag zu befolgen, auf keinem triftigen Grund beruht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001518.X03

Im RIS seit

04.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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