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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §11a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1729/69 E 4. Dezember 1970 VwSlg 7927 A/1970 RS 1Stammrechtssatz
Die Anwendung des § 11a Abs 1 KOVG setzt eine bestimmte Einschätzung der durch eine Dienstbeschädigung bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit voraus. Die Einschätzung im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 11a KOVG ist daher - von den Sonderregelungen des Abs 2 und Abs 3 abgesehen - ausgeschlossen.Die Anwendung des Paragraph 11 a, Absatz eins, KOVG setzt eine bestimmte Einschätzung der durch eine Dienstbeschädigung bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit voraus. Die Einschätzung im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 11 a, KOVG ist daher - von den Sonderregelungen des Absatz 2 und Absatz 3, abgesehen - ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001518.X01Im RIS seit
04.09.2002