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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Verwaltungsbehörde ist es nicht verwehrt, einem Gutachten dann nicht zu folgen, wenn dessen Aussagen den in einer Vielzahl anderer Fälle gemachten Erfahrungen widersprechen. Zur Beurteilung eines solchen Widerspruches ist aber die Beiziehung eines Fachmannes des betreffenden Wissensgebietes als Sachverständiger erforderlich.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1969000454.X03Im RIS seit
14.05.2002