RS Vwgh 2006/11/22 2006/15/0265

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §108e;

Rechtssatz

Der Prämienantrag kann nach Einreichung der Abgabenerklärung betreffend Einkommen- und/oder Körperschaftsteuer (bzw. der Gewinnfeststellungserklärung) nicht wirksam gestellt werden. Die Steuererklärung des betreffenden Jahres im Sinne des § 108e EStG 1988 ist die Abgabenerklärung, mit jene Einkünfte erklärt werden müssten, die Voraussetzung für die Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150265.X02

Im RIS seit

05.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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