RS Vwgh 1971/1/28 0665/69

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Veröffentlicht am 28.01.1971
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Der Grundsatz des Parteiengehörs umfaßt nicht auch einen Anspruch auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde, da die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs 2 AVG vielmehr dem Ermessen der Verwaltungsbehörde überlassen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften die Vornahme einer solchen nicht zwingend vorschreiben.Der Grundsatz des Parteiengehörs umfaßt nicht auch einen Anspruch auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde, da die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG vielmehr dem Ermessen der Verwaltungsbehörde überlassen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften die Vornahme einer solchen nicht zwingend vorschreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969000665.X04

Im RIS seit

05.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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