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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Der Grundsatz des Parteiengehörs umfaßt nicht auch einen Anspruch auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde, da die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs 2 AVG vielmehr dem Ermessen der Verwaltungsbehörde überlassen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften die Vornahme einer solchen nicht zwingend vorschreiben.Der Grundsatz des Parteiengehörs umfaßt nicht auch einen Anspruch auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde, da die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG vielmehr dem Ermessen der Verwaltungsbehörde überlassen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften die Vornahme einer solchen nicht zwingend vorschreiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1969000665.X04Im RIS seit
05.06.2002Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015