RS Vwgh 1971/1/29 1562/69

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Veröffentlicht am 29.01.1971
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
KOVG 1957 §62;
  1. KOVG 1957 § 62 heute
  2. KOVG 1957 § 62 gültig ab 01.07.1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1967

Rechtssatz

Die materielle Rechtskraft eines Bescheides nach § 62 KOVG wird dadurch erschüttert, dass in der Folge ein triftiger Grund eingetreten ist, die Untersuchung zu verweigern. Diese Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ist vom Versorgungswerber konkret zu umschreiben. Eine bloße Verschlimmerung des Leidenszustandes reicht in diesem Zusammenhang nicht aus.Die materielle Rechtskraft eines Bescheides nach Paragraph 62, KOVG wird dadurch erschüttert, dass in der Folge ein triftiger Grund eingetreten ist, die Untersuchung zu verweigern. Diese Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ist vom Versorgungswerber konkret zu umschreiben. Eine bloße Verschlimmerung des Leidenszustandes reicht in diesem Zusammenhang nicht aus.

Schlagworte

Rechtskraft Rechtsgebiete Kriegsopferversorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969001562.X01

Im RIS seit

04.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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