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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §1a Abs1 Z5;Beachte
y20160;Rechtssatz
Die Ausfertigungskosten für die begehrte grundbücherliche Eintragung der Übertragung einer hypothekarisch sichergestellten Forderung sind nicht nach § 1a Abs 1 Z 5 lit a GEG, sondern nach § 1a Abs 1 Z 5 lit b GEG zu bemessen. *Die Ausfertigungskosten für die begehrte grundbücherliche Eintragung der Übertragung einer hypothekarisch sichergestellten Forderung sind nicht nach Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, GEG, sondern nach Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, GEG zu bemessen. *
E 29.1.1971, 1376/70 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001376.X01Im RIS seit
29.01.1971