RS Vwgh 1971/1/29 1376/70

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Veröffentlicht am 29.01.1971
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1a Abs1 Z5;
  1. GEG § 1a gültig von 01.01.1985 bis 01.01.1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 501/1984

Beachte

y20160;

Rechtssatz

Die Ausfertigungskosten für die begehrte grundbücherliche Eintragung der Übertragung einer hypothekarisch sichergestellten Forderung sind nicht nach § 1a Abs 1 Z 5 lit a GEG, sondern nach § 1a Abs 1 Z 5 lit b GEG zu bemessen. *Die Ausfertigungskosten für die begehrte grundbücherliche Eintragung der Übertragung einer hypothekarisch sichergestellten Forderung sind nicht nach Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, GEG, sondern nach Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, GEG zu bemessen. *

E 29.1.1971, 1376/70 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001376.X01

Im RIS seit

29.01.1971
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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