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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2146/59 E 26. Februar 1962 VwSlg 5730 A/1962 RS 1Stammrechtssatz
Eine tatsächliche Änderung des Befundes allein genügt nicht, um die Rechtskraft des letzten rechtskräftigen Bescheides hinfällig zu machen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Befundänderung allein oder nur unter Korrektur der dem letzten rechtskräftigen Rentenbemessungsbescheid zugrunde gelegten Sachverhaltsirrtümer zu einer geänderten Einschätzung geführt hat. Nur im ersteren Fall liegt eine maßgebende Änderung für die Rentenbemessung iSd § 52 KOVG 1957 vor.Eine tatsächliche Änderung des Befundes allein genügt nicht, um die Rechtskraft des letzten rechtskräftigen Bescheides hinfällig zu machen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Befundänderung allein oder nur unter Korrektur der dem letzten rechtskräftigen Rentenbemessungsbescheid zugrunde gelegten Sachverhaltsirrtümer zu einer geänderten Einschätzung geführt hat. Nur im ersteren Fall liegt eine maßgebende Änderung für die Rentenbemessung iSd Paragraph 52, KOVG 1957 vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1969001260.X01Im RIS seit
25.06.2002