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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Behörde darf nicht ohne fachmännischen Rat die Kausalität eines Leidens anders beurteilen als der von ihr befragte ärztliche Sachverständige und der leitende Arzt. Sie kann sich hiebei auch nicht mit Erfolg auf eine gem. § 90 Abs 5 KOVG erstattete Äußerung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung berufen, wenn nicht dieses auf der Befragung eines ärztlichen Sachverständigen beruht. (Hinweis auf E vom 22. Jänner 1971, Zl. 0454/69)Die Behörde darf nicht ohne fachmännischen Rat die Kausalität eines Leidens anders beurteilen als der von ihr befragte ärztliche Sachverständige und der leitende Arzt. Sie kann sich hiebei auch nicht mit Erfolg auf eine gem. Paragraph 90, Absatz 5, KOVG erstattete Äußerung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung berufen, wenn nicht dieses auf der Befragung eines ärztlichen Sachverständigen beruht. (Hinweis auf E vom 22. Jänner 1971, Zl. 0454/69)
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1969000164.X02Im RIS seit
30.04.2002