RS Vwgh 2006/11/22 2004/15/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/13/0154 E 20. April 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (Hinweis E 22. April 1999, 97/15/0137, VwSlg 7390 F/1999). Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150138.X02

Im RIS seit

28.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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