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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §275;Beachte
y16877;Rechtssatz
Die auf § 275 BAO gestützte Feststellung, daß eine Berufung als zurückgenommen gilt, ist einer Vollstreckung nicht fähig (daher: keine aufschiebende Wirkung).Die auf Paragraph 275, BAO gestützte Feststellung, daß eine Berufung als zurückgenommen gilt, ist einer Vollstreckung nicht fähig (daher: keine aufschiebende Wirkung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000004.X01Im RIS seit
02.02.1971