RS Vwgh 1971/2/4 0288/69

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Veröffentlicht am 04.02.1971
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33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Wird über Antrag der Bewertung eines bebauten Grundstückes gemäß § 53 Abs 9 BewG 1955 der gemeine Wert (§ 10 BewG 1955) zugrunde gelegt, so sind von diesem gemeinen Wert weitere Abschläge nicht möglich.Wird über Antrag der Bewertung eines bebauten Grundstückes gemäß Paragraph 53, Absatz 9, BewG 1955 der gemeine Wert (Paragraph 10, BewG 1955) zugrunde gelegt, so sind von diesem gemeinen Wert weitere Abschläge nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969000288.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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