RS Vwgh 2006/11/22 2006/15/0049

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §108e;

Rechtssatz

Mit der Wortfolge "ist anzuschließen" in der Stammfassung des § 108e EStG 1988 wird der zeitliche Rahmen der Antragstellung exakt festgelegt. Im Beschwerdefall ist mit der Einreichung der Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2002 am 25. August 2003 die gesetzliche Frist zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 abgelaufen. Die Abgabe weiterer (berichtigender) Körperschaftsteuererklärungen ändert am bereits eingetretenen Fristenablauf nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150049.X02

Im RIS seit

05.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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