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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ein wesentliches Element des Antrages auf Verleihung einer Taxikonzession ist die Angabe der Zahl der Fahrzeuge, auf die sich die angestrebte Konzession erstrecken soll. Wird im Berufungsverfahren das Konzessionsbegehren in diesem wesentlichen Punkt geändert, dann ist der Entscheidung der Berufungsbehörde der Boden entzogen (Hinweis B 15.10.1951, 0385/51, VwSlg 2273 A/1951).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001713.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017