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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Darin, daß im Rahmen der Erstattung eines Klinikgutachtens die Befundaufnahme von einem anderen Arzt als dem Vorstand der Klinik durchgeführt wird und dieser das Gutachten nur unterzeichnet, liegt keine Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Gutachten Auswertung fremder BefundeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001618.X01Im RIS seit
10.07.2002