RS Vwgh 1971/2/12 1012/70

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Veröffentlicht am 12.02.1971
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §34;
  1. KOVG 1957 § 34 heute
  2. KOVG 1957 § 34 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981

Rechtssatz

Der Tod muß die Folge unmittelbaren oder mittelbaren DB sein. Dabei macht es keinen Unterscheid, ob es sich um eine im Zeitpunkt des Todes anerkannte oder noch nicht festgestellte und daher nicht anerkannte oder einmal anerkannte und nicht mehr aufscheinende Dienstbeschädigung handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001012.X01

Im RIS seit

18.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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