Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §34;Rechtssatz
Der Tod muß die Folge unmittelbaren oder mittelbaren DB sein. Dabei macht es keinen Unterscheid, ob es sich um eine im Zeitpunkt des Todes anerkannte oder noch nicht festgestellte und daher nicht anerkannte oder einmal anerkannte und nicht mehr aufscheinende Dienstbeschädigung handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001012.X01Im RIS seit
18.06.2002