RS Vwgh 1971/2/16 1760/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1971
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61 Abs3;
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0116/56 E 25. Mai 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn einer Partei der gleiche Bescheid zweimal zu verschiedenen Zeitpunkten zugestellt wurde, so ist dieser Vorgang von der die Zustellung bewirkenden Behörde zu vertreten und hat auch dieser in Kauf zu nehmen, daß durch die in der zweiten Zustellung neu eröffnete Rechtsmittelfrist der Termin für das rechtzeitige Einbringen eines Rechtsmittels verlängert wird, soweit nicht der Bescheid bereits auf Grund der ersten Zustellung in Rechtskraft erwachsen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001760.X03

Im RIS seit

09.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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