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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §13 Abs3;Rechtssatz
Ausführungen dahingehend, daß die an einem Verfahren über Genehmigung einer Wasserversorgungsanlage (einer Gemeinde) die Beteiligten nur solche Einwendungen erheben können, die mit dem Projekt, das Gegenstand des Verfahrens ist, in unmittelbaren Zusammenhang stehen. (daher: keine Geltendmachung z. B. von wirtschaftlichen Interessen)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971001589.X01Im RIS seit
26.08.2002