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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs3;Rechtssatz
Ist ein anlagebedingter Leidenszustand irrtümlich als Dienstbeschädigung anerkannt worden, so steht die Bestimmung des Art II Abs 5 des Bundesgesetzes vom 15.12.1961, BGBl Nr 319 (§ 4 Abs 3 KOVG), der Nichtberücksichtigung der Verschlimmerung, nicht entgegen, wenn die Verschlimmerung nicht ursächlich auf die Dienstleistung, sondern auf andere Ursachen (hier: schicksalsmäßigen Fortentwicklung der anlagebedingten Erkrankung) zurückzuführen ist (Hinweis E 27.4.1967, 730/66).Ist ein anlagebedingter Leidenszustand irrtümlich als Dienstbeschädigung anerkannt worden, so steht die Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 5, des Bundesgesetzes vom 15.12.1961, BGBl Nr 319 (Paragraph 4, Absatz 3, KOVG), der Nichtberücksichtigung der Verschlimmerung, nicht entgegen, wenn die Verschlimmerung nicht ursächlich auf die Dienstleistung, sondern auf andere Ursachen (hier: schicksalsmäßigen Fortentwicklung der anlagebedingten Erkrankung) zurückzuführen ist (Hinweis E 27.4.1967, 730/66).
Schlagworte
Leidenszustand Maßgebende Veränderung Anspruch auf Einschätzung nach KOVG §7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1969001262.X01Im RIS seit
28.06.2002