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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs3;Rechtssatz
Die im Heilfürsorgeverfahren getroffene Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Dienstbeschädigung sei, bedeutet nicht auch die Anerkennung als mittelbare Dienstbeschädigung und kann daher nicht die Wirkung des § 4 Abs 3 KOVG entfalten.Die im Heilfürsorgeverfahren getroffene Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Dienstbeschädigung sei, bedeutet nicht auch die Anerkennung als mittelbare Dienstbeschädigung und kann daher nicht die Wirkung des Paragraph 4, Absatz 3, KOVG entfalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1969001261.X03Im RIS seit
26.06.2002