RS Vwgh 1971/2/19 1261/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1971
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs3;
KOVGNov 1961 Art2 Abs5;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Die im Heilfürsorgeverfahren getroffene Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Dienstbeschädigung sei, bedeutet nicht auch die Anerkennung als mittelbare Dienstbeschädigung und kann daher nicht die Wirkung des § 4 Abs 3 KOVG entfalten.Die im Heilfürsorgeverfahren getroffene Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Dienstbeschädigung sei, bedeutet nicht auch die Anerkennung als mittelbare Dienstbeschädigung und kann daher nicht die Wirkung des Paragraph 4, Absatz 3, KOVG entfalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969001261.X03

Im RIS seit

26.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten