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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §135 Abs1;Beachte
y14119;Rechtssatz
Bei der Verhängung eines Verspätungszuschlages hat die Behörde auch das erst im Berufungsverfahren Vorgebrachte zu berücksichtigen, wenn es sich dabei um Vorbringen handelt, das geeignet ist, für die Hälfte des Verspätungszuschlages entscheidend zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001913.X02Im RIS seit
23.02.1971