RS Vwgh 1971/2/23 1913/70

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Veröffentlicht am 23.02.1971
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135 Abs1;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y14119;

Rechtssatz

Bei der Verhängung eines Verspätungszuschlages hat die Behörde auch das erst im Berufungsverfahren Vorgebrachte zu berücksichtigen, wenn es sich dabei um Vorbringen handelt, das geeignet ist, für die Hälfte des Verspätungszuschlages entscheidend zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001913.X02

Im RIS seit

23.02.1971
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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