RS Vwgh 2006/11/22 2004/08/0065

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ABGB §879;
ArbVG §11 Abs1;
ArbVG §2;

Rechtssatz

Kollektivvertragliche Abschlussnormen sind Regelungen, mit denen der Abschluss des Einzelarbeitsvertrages näher geregelt werden soll bzw. die das Zustandekommen neuer Arbeitsverhältnisse oder neuer Vereinbarungen etwa durch Formvorschriften, Abschlussgebote oder Abschlussverbote regeln (Hinweis z.B. OGH 16.11.1988, 9 ObA 515/88, sowie Strasser in Strasser, Jabornegg, Resch, ArbVG-Kommentar, 2006, § 2 Rz 28). Solche Abschlussnormen sind nicht dem im § 2 Abs. 2 Z. 2 bis 7 ArbVG umschriebenen normativen Teil des KollV zuzurechnen und wenden sich daher nicht an die Dienstnehmer, sondern binden lediglich die Kollektivvertragsparteien (vgl. OGH 22.3.1983, 4 Ob 27/83).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080065.X03

Im RIS seit

20.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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