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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §90 Abs1;Rechtssatz
Für Vermessungsarbeiten auf Straßen, die den Straßenverkehr beeinträchtigen, ist gemäß § 90 Abs 1 StVO 1960 eine behördliche Bewilligung erforderlich.Für Vermessungsarbeiten auf Straßen, die den Straßenverkehr beeinträchtigen, ist gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StVO 1960 eine behördliche Bewilligung erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970002072.X01Im RIS seit
07.08.2002