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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §114 Abs1;Rechtssatz
Ein der Bewilligung nachfolgendes Enteignungsverfahren kann auch im Falle des § 114 Abs 1 nicht gesetzmäßig sein, wenn der mangelnde Konsens des Inhabers fremder Rechte nur teilweise durch ein Zwangsrecht ersetzt wird. Für diesen Sonderfall der prozessualen Trennung des Bewilligungsverfahrens von dem Verfahren zur Begründung von Zwangsrechten ergibt sich keine andere Konsequenz, als dass in diesem nachfolgenden Verfahren jene Zwangsrechte zu begründen sind, die dazu hinreichen, um die der erteilten Bewilligung entsprechenden Eingriffe in bestehende Rechte gesetzmäßig zu gestalten.Ein der Bewilligung nachfolgendes Enteignungsverfahren kann auch im Falle des Paragraph 114, Absatz eins, nicht gesetzmäßig sein, wenn der mangelnde Konsens des Inhabers fremder Rechte nur teilweise durch ein Zwangsrecht ersetzt wird. Für diesen Sonderfall der prozessualen Trennung des Bewilligungsverfahrens von dem Verfahren zur Begründung von Zwangsrechten ergibt sich keine andere Konsequenz, als dass in diesem nachfolgenden Verfahren jene Zwangsrechte zu begründen sind, die dazu hinreichen, um die der erteilten Bewilligung entsprechenden Eingriffe in bestehende Rechte gesetzmäßig zu gestalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1969001239.X03Im RIS seit
25.06.2002Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014