RS Vwgh 1971/2/26 1239/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1971
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §114 Abs1;
  1. WRG 1959 § 114 heute
  2. WRG 1959 § 114 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 114 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 114 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 114 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ein der Bewilligung nachfolgendes Enteignungsverfahren kann auch im Falle des § 114 Abs 1 nicht gesetzmäßig sein, wenn der mangelnde Konsens des Inhabers fremder Rechte nur teilweise durch ein Zwangsrecht ersetzt wird. Für diesen Sonderfall der prozessualen Trennung des Bewilligungsverfahrens von dem Verfahren zur Begründung von Zwangsrechten ergibt sich keine andere Konsequenz, als dass in diesem nachfolgenden Verfahren jene Zwangsrechte zu begründen sind, die dazu hinreichen, um die der erteilten Bewilligung entsprechenden Eingriffe in bestehende Rechte gesetzmäßig zu gestalten.Ein der Bewilligung nachfolgendes Enteignungsverfahren kann auch im Falle des Paragraph 114, Absatz eins, nicht gesetzmäßig sein, wenn der mangelnde Konsens des Inhabers fremder Rechte nur teilweise durch ein Zwangsrecht ersetzt wird. Für diesen Sonderfall der prozessualen Trennung des Bewilligungsverfahrens von dem Verfahren zur Begründung von Zwangsrechten ergibt sich keine andere Konsequenz, als dass in diesem nachfolgenden Verfahren jene Zwangsrechte zu begründen sind, die dazu hinreichen, um die der erteilten Bewilligung entsprechenden Eingriffe in bestehende Rechte gesetzmäßig zu gestalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969001239.X03

Im RIS seit

25.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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