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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §63;Rechtssatz
Der Begriff des "soweit als erforderlich" kann nach dem Inhalt der §§ 63 bis 65 nur im Zusammenhalt mit den dort geschilderten Vorhaben als Gesamtunternehmen verstanden werden. Daraus kann mithin auch bei bevorzugten Wasserbauten nicht die Berechtigung des Enteigners abgeleitet werden, je nach seinen die Bauausführung bestimmenden Absichten Teilenteignungen zu begehren und die Enteignung weiterer in das bewilligte Projekt einbezogener Liegenschaften in einem späteren Zeitpunkt zu beanspruchen.Der Begriff des "soweit als erforderlich" kann nach dem Inhalt der Paragraphen 63 bis 65 nur im Zusammenhalt mit den dort geschilderten Vorhaben als Gesamtunternehmen verstanden werden. Daraus kann mithin auch bei bevorzugten Wasserbauten nicht die Berechtigung des Enteigners abgeleitet werden, je nach seinen die Bauausführung bestimmenden Absichten Teilenteignungen zu begehren und die Enteignung weiterer in das bewilligte Projekt einbezogener Liegenschaften in einem späteren Zeitpunkt zu beanspruchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1969001239.X02Im RIS seit
25.06.2002Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014