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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §63;Rechtssatz
Die Bestimmung, dass Enteignungen nur "in dem Maße als erforderlich" vorgenommen werden dürfen (§§ 63 bis 65), besagt lediglich, dass eine Enteignung nur so weit gehen darf, als dies für den vorgesehenen Zweck im Interesse des öffentlichen Wohles notwendig ist.Die Bestimmung, dass Enteignungen nur "in dem Maße als erforderlich" vorgenommen werden dürfen (Paragraphen 63 bis 65), besagt lediglich, dass eine Enteignung nur so weit gehen darf, als dies für den vorgesehenen Zweck im Interesse des öffentlichen Wohles notwendig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1969001239.X01Im RIS seit
25.06.2002Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014