RS Vwgh 1971/2/26 1239/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1971
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Bestimmung, dass Enteignungen nur "in dem Maße als erforderlich" vorgenommen werden dürfen (§§ 63 bis 65), besagt lediglich, dass eine Enteignung nur so weit gehen darf, als dies für den vorgesehenen Zweck im Interesse des öffentlichen Wohles notwendig ist.Die Bestimmung, dass Enteignungen nur "in dem Maße als erforderlich" vorgenommen werden dürfen (Paragraphen 63 bis 65), besagt lediglich, dass eine Enteignung nur so weit gehen darf, als dies für den vorgesehenen Zweck im Interesse des öffentlichen Wohles notwendig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969001239.X01

Im RIS seit

25.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten