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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §76 Abs1 Z1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 0898/75 E VS 4. Mai 1977 VwSlg 9315 A/1977 RS 1; betreffend Übergangsregelungen, zeitraumbezogene bzw stichtagsbezogene Entscheidungen (RIS: abwh)Rechtssatz
Die Heranziehung einer vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung abgeänderten gesetzlichen Bestimmung in einem konstitutiven Bescheid in der vor der Abänderung in Geltung gestandenen Fassung verletzt Rechte der Partei dann nicht, wenn eine inhaltlich gleiche Regelung auch nach der Änderung des Gesetzes gilt, sich jedoch nunmehr an einer anderen Stelle findet (hier: Zitierung des § 76 Abs 1 Z 1 ASVG anstatt des § 76a Abs 1 ASVG nach Inkrafttreten der 23.Novelle zum ASVG, BGBl Nr 17/1969; abweichende Judikatur in E VS 4.5.1977, 898/75).Die Heranziehung einer vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung abgeänderten gesetzlichen Bestimmung in einem konstitutiven Bescheid in der vor der Abänderung in Geltung gestandenen Fassung verletzt Rechte der Partei dann nicht, wenn eine inhaltlich gleiche Regelung auch nach der Änderung des Gesetzes gilt, sich jedoch nunmehr an einer anderen Stelle findet (hier: Zitierung des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG anstatt des Paragraph 76 a, Absatz eins, ASVG nach Inkrafttreten der 23.Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 17 aus 1969,; abweichende Judikatur in E VS 4.5.1977, 898/75).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001059.X01Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
25.02.2015