Index
Baurecht - SlbgNorm
AVG §66 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pfeifhofer, über die Beschwerde der EB in S, vertreten durch Dr. Julius Buchleitner, Rechtsanwalt in Salzburg, Mozartplatz 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Februar 1970, Zl. 1-716/37-1966, betreffend den Ersatz von Barauslagen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführerin war mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 25. Juli 1965 u. a. aufgetragen worden ihr Haus in Salzburg, G-gasse Nr. nn abzubrechen. Die gesetzliche Grundlage für diesen Auftrag hatte § 102 der Salzburger Stadtbauordnung 1958 gebildet. Gegen diesen Bescheid hatte die Beschwerdeführerin Berufung an die nunmehr belangte Behörde erhoben. Im Zeitpunkt der Berufungsvorlage war entsprechend der bis einschließlich 30. Dezember 1965 in Geltung gestandenen Fassung des § 106 Abs. 1 der Salzburger Stadtbauordnung 1958 gegen gemeindebehördliche Bescheide in Bauangelegenheiten die Berufung an die Landesregierung zulässig gewesen. Am 31. Dezember 1965 war die Salzburger Stadtrechtsnovelle 1965, LGBl. Nr. 75, in Kraft getreten. Gemäß den §§ 37 und 40 des durch diese Novelle geänderten Salzburger Stadtrechtes war in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches, um welche es sich im vorliegenden Fall gehandelt hatte, eine Berufung an die Landesregierung nicht mehr zulässig. Diese Änderungen wurden in der am 1. Jänner 1966 in Kraft getretenen Wiederverlautbarung des Salzburger Stadtrechtes, LGBl. Nr. 100/1965, berücksichtigt. Gemäß Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 75/1965 waren die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bei der Landesregierung anhängigen Berufungen gegen Bescheide von Organen der Stadtgemeinde Salzburg in Angelegenheiten; des eigenen Wirkungsbereiches als Vorstellungen im Sinne des § 69 des Salzburger Stadtrechtes in der durch die Novelle geänderten Fassung weiter zu behandeln. Ebenfalls am 31. Dezember 1965 war die Stadtbauordnungs-Novelle 1965, LGBl. Nr. 6/1966, in Kraft getreten, die den § 106 Abs. 1 der Salzburger Stadtbauordnung 1958 dahin abgeändert hatte, daß hinsichtlich des Instanzenzuges der im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen Bescheide die Bestimmungen des Salzburger Stadtrechtes 1965, LGBl. Nr. 100, maßgebend wurden und die in ihrem Art. II Abs. 2 bestimmt hatte, daß Art. II Abs. 2 der Salzburger Stadtrechtsnovelle 1965, LGBl. Nr. 75, entsprechend gelte.Der Beschwerdeführerin war mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 25. Juli 1965 u. a. aufgetragen worden ihr Haus in Salzburg, G-gasse Nr. nn abzubrechen. Die gesetzliche Grundlage für diesen Auftrag hatte Paragraph 102, der Salzburger Stadtbauordnung 1958 gebildet. Gegen diesen Bescheid hatte die Beschwerdeführerin Berufung an die nunmehr belangte Behörde erhoben. Im Zeitpunkt der Berufungsvorlage war entsprechend der bis einschließlich 30. Dezember 1965 in Geltung gestandenen Fassung des Paragraph 106, Absatz eins, der Salzburger Stadtbauordnung 1958 gegen gemeindebehördliche Bescheide in Bauangelegenheiten die Berufung an die Landesregierung zulässig gewesen. Am 31. Dezember 1965 war die Salzburger Stadtrechtsnovelle 1965, LGBl. Nr. 75, in Kraft getreten. Gemäß den Paragraphen 37, und 40 des durch diese Novelle geänderten Salzburger Stadtrechtes war in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches, um welche es sich im vorliegenden Fall gehandelt hatte, eine Berufung an die Landesregierung nicht mehr zulässig. Diese Änderungen wurden in der am 1. Jänner 1966 in Kraft getretenen Wiederverlautbarung des Salzburger Stadtrechtes, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 1965,, berücksichtigt. Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1965, waren die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bei der Landesregierung anhängigen Berufungen gegen Bescheide von Organen der Stadtgemeinde Salzburg in Angelegenheiten; des eigenen Wirkungsbereiches als Vorstellungen im Sinne des Paragraph 69, des Salzburger Stadtrechtes in der durch die Novelle geänderten Fassung weiter zu behandeln. Ebenfalls am 31. Dezember 1965 war die Stadtbauordnungs-Novelle 1965, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1966,, in Kraft getreten, die den Paragraph 106, Absatz eins, der Salzburger Stadtbauordnung 1958 dahin abgeändert hatte, daß hinsichtlich des Instanzenzuges der im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen Bescheide die Bestimmungen des Salzburger Stadtrechtes 1965, Landesgesetzblatt , Nr. 100, maßgebend wurden und die in ihrem Artikel römisch zwei, Absatz 2, bestimmt hatte, daß Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Salzburger Stadtrechtsnovelle 1965, Landesgesetzblatt , Nr. 75, entsprechend gelte.
Noch vor Inkrafttreten dieser Änderungen der Rechtslage, nämlich mit Verfügung vom 25. November 1965, war im Zuge des Verfahrens über die Berufung der Beschwerdeführerin vom Amte der Salzburger Landesregierung ein baugeologisches Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. LM eingeholt worden. In der Folge war die Berufung der Beschwerdeführerin als Vorstellung behandelt und über dieses Rechtsmittel mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. April 1966 dahin gehend entschieden worden, daß der Bescheid des Magistrates Salzburg vom 25. Juli 1965 zur Gänze behoben worden war. In der Begründung war im Anschluß an die Wiedergabe des wesentlichen Ergebnisses des erwähnten Gutachtens festgestellt worden, daß die Voraussetzungen für die auf § 102 der Salzburger Stadtbauordnung gestützten baupolizeilichen Aufträge nicht im Maße des angefochtenen Bescheides gegeben gewesen seien. Die Baubehörde habe ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gehandhabt, was auf die ungenügende Klärung des Sachverhaltes zurückzuführen gewesen sei. Zur Behebung baulicher Gebrechen dürften nämlich nur die unumgänglich notwendigen Maßnahmen angeordnet werden. Aus dem Zusammenhang mit der übrigen Begründung des hier inhaltlich wiedergegebenen Bescheides ergibt sich, daß die belangte Behörde den Auftrag zum Abbruch des Hauses G-gasse Nr. nn auf Grund des angeführten Gutachtens als nicht im Gesetz begründet angesehen hatte. Dieser Anschauung war letztlich Rechnung getragen worden: Verlauf und Abschluß des betreffenden Verfahrens sind im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1969, Zl. 341/68, ausführlich wiedergegeben worden.Noch vor Inkrafttreten dieser Änderungen der Rechtslage, nämlich mit Verfügung vom 25. November 1965, war im Zuge des Verfahrens über die Berufung der Beschwerdeführerin vom Amte der Salzburger Landesregierung ein baugeologisches Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. LM eingeholt worden. In der Folge war die Berufung der Beschwerdeführerin als Vorstellung behandelt und über dieses Rechtsmittel mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. April 1966 dahin gehend entschieden worden, daß der Bescheid des Magistrates Salzburg vom 25. Juli 1965 zur Gänze behoben worden war. In der Begründung war im Anschluß an die Wiedergabe des wesentlichen Ergebnisses des erwähnten Gutachtens festgestellt worden, daß die Voraussetzungen für die auf Paragraph 102, der Salzburger Stadtbauordnung gestützten baupolizeilichen Aufträge nicht im Maße des angefochtenen Bescheides gegeben gewesen seien. Die Baubehörde habe ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gehandhabt, was auf die ungenügende Klärung des Sachverhaltes zurückzuführen gewesen sei. Zur Behebung baulicher Gebrechen dürften nämlich nur die unumgänglich notwendigen Maßnahmen angeordnet werden. Aus dem Zusammenhang mit der übrigen Begründung des hier inhaltlich wiedergegebenen Bescheides ergibt sich, daß die belangte Behörde den Auftrag zum Abbruch des Hauses G-gasse Nr. nn auf Grund des angeführten Gutachtens als nicht im Gesetz begründet angesehen hatte. Dieser Anschauung war letztlich Rechnung getragen worden: Verlauf und Abschluß des betreffenden Verfahrens sind im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1969, Zl. 341/68, ausführlich wiedergegeben worden.
Am 8. November 1966 legte der Sachverständige für das angeführte Gutachten eine Honorarnote über den Betrag von S 23.158,83. Diese Forderung wurde zunächst von der belangten Behörde beglichen; mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 1970 wurde sodann ausgesprochen, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 2 AVG 1950, den angeführten Betrag einzuzahlen habe. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Vorgeschichte aus, das Verschulden der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Fall darin zu erblicken, daß sie als Eigentümerin des Hauses G-gasse Nr. nn ihre sich aus § 102 der Salzburger Stadtbauordnung ergebende Verpflichtung außer acht gelassen habe, ihr Haus in einem guten Zustand zu erhalten. Dazu gehöre auch die Bedachtnahme auf sichere Verhältnisse im Untergrund für die Standsicherheit eines Gebäudes. Die Beschwerdeführerin habe somit ein Einschreiten der Behörde durch einen baupolizeilichen Auftrag in dieser Hinsicht ausgelöst. Sie habe das festgestellte Baugebrechen aus eigener Initiative nicht beheben lassen. Bei der schwierigen und gefährlichen Situation, die sich aus der Besonderheit der örtlichen Gegebenheiten ergeben habe, habe ein entsprechend erschöpfendes Gutachten eingeholt werden müssen. Dieses Gutachten sei in Konsequenz der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den baupolizeilichen Auftrag vom 25. Juli 1965 veranlaßt worden und hätte der belangten Behörde, wäre nicht am 31. Dezember 1965 eine Änderung der Rechtslage eingetreten, als Grundlage einer Berufungsentscheidung dienen müssen. Da die belangte Behörde das Gutachten in Auftrag gegeben habe, habe sie auch den Sachverständigen hiefür zu bezahlen gehabt; es handle sich demnach um Barauslagen im Sinne des § 76 Abs. 1 und 2 AVG 1950 die von der zum Ersatz in Frage kommenden Partei des Verwaltungsverfahrens zu ersetzen seien.Am 8. November 1966 legte der Sachverständige für das angeführte Gutachten eine Honorarnote über den Betrag von S 23.158,83. Diese Forderung wurde zunächst von der belangten Behörde beglichen; mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 1970 wurde sodann ausgesprochen, daß die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG 1950, den angeführten Betrag einzuzahlen habe. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Vorgeschichte aus, das Verschulden der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Fall darin zu erblicken, daß sie als Eigentümerin des Hauses G-gasse Nr. nn ihre sich aus Paragraph 102, der Salzburger Stadtbauordnung ergebende Verpflichtung außer acht gelassen habe, ihr Haus in einem guten Zustand zu erhalten. Dazu gehöre auch die Bedachtnahme auf sichere Verhältnisse im Untergrund für die Standsicherheit eines Gebäudes. Die Beschwerdeführerin habe somit ein Einschreiten der Behörde durch einen baupolizeilichen Auftrag in dieser Hinsicht ausgelöst. Sie habe das festgestellte Baugebrechen aus eigener Initiative nicht beheben lassen. Bei der schwierigen und gefährlichen Situation, die sich aus der Besonderheit der örtlichen Gegebenheiten ergeben habe, habe ein entsprechend erschöpfendes Gutachten eingeholt werden müssen. Dieses Gutachten sei in Konsequenz der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den baupolizeilichen Auftrag vom 25. Juli 1965 veranlaßt worden und hätte der belangten Behörde, wäre nicht am 31. Dezember 1965 eine Änderung der Rechtslage eingetreten, als Grundlage einer Berufungsentscheidung dienen müssen. Da die belangte Behörde das Gutachten in Auftrag gegeben habe, habe sie auch den Sachverständigen hiefür zu bezahlen gehabt; es handle sich demnach um Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, und 2 AVG 1950 die von der zum Ersatz in Frage kommenden Partei des Verwaltungsverfahrens zu ersetzen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat über sie erwogen:
Die Beschwerdeführerin befaßt sich zunächst mit der Frage, ob sie unter dem Titel der Antragstellung im Verwaltungsverfahren zur Tragung der Barauslagen der belangten Behörde herangezogen werden könne. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt sich jedoch schon deshalb, weil die Beschwerdeführerin nicht gemäß dem die Ersatzpflicht der ansuchenden Partei eines Verwaltungsverfahrens regelnden § 76 Abs. 1 AVG 1959, sondern im Grunde des Absatzes 2 zweiter Satz des angeführten Paragraphen zur Leistung von Kostenersatz verhalten worden ist. Gemäß dieser den angefochtenen Bescheid tragenden Gesetzesstelle belasten die mit einer von Amts wegen angeordneten Amtshandlung verbundenen Barauslagen einen Beteiligten insoweit, als diese Auslagen durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.Die Beschwerdeführerin befaßt sich zunächst mit der Frage, ob sie unter dem Titel der Antragstellung im Verwaltungsverfahren zur Tragung der Barauslagen der belangten Behörde herangezogen werden könne. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt sich jedoch schon deshalb, weil die Beschwerdeführerin nicht gemäß dem die Ersatzpflicht der ansuchenden Partei eines Verwaltungsverfahrens regelnden Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1959, sondern im Grunde des Absatzes 2 zweiter Satz des angeführten Paragraphen zur Leistung von Kostenersatz verhalten worden ist. Gemäß dieser den angefochtenen Bescheid tragenden Gesetzesstelle belasten die mit einer von Amts wegen angeordneten Amtshandlung verbundenen Barauslagen einen Beteiligten insoweit, als diese Auslagen durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Zur Verschuldensfrage bringt die Beschwerdeführerin vor, das in Rede stehende Gutachten sei nicht auf Grund einer von ihr „grundlos erhobenen Beschwerde“ (Berufung) eingeholt worden, was dadurch erwiesen sei, daß die Landesregierung ihrem Standpunkt in der Folge im wesentlichen Rechnung getragen habe. Die Beschwerdeführerin habe zur Wahrung ihrer berechtigten Ansprüche Berufung ergriffen und damit auch Erfolg gehabt: Von einem Verschulden an der Amtshandlung könne daher nicht die Rede sein. Hiezu ist folgendes zu sagen:
In seiner bisherigen, mit dem Begriff des Verschuldens im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG 1950 befaßten Rechtsprechung (vgl. etwa die Erkenntnis vom 18. November 1953, Zl. 1728/53, vom 30. Mai 1956, Zl. 2991/54, vom 14. November 1962, Zl. 731/732/1289/62, vom 30. September 1963, Zl. 920/63, und vom 28. November 1966, Zl. 807/64, auf die unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen sei) hat der Verwaltungsgerichtshof ein solches Verschulden auch in der Verletzung der dem Eigentümer eines Gebäudes obliegenden Instandhaltungspflicht erblickt. Dem schon weiter oben zitierten hg. Erkenntnis vom 15. September 1969, Zl. 341/68, ist für den Beschwerdefall zu entnehmen, daß das Haus der Beschwerdeführerin Baugebrechen aufgewiesen hatte, die die Erteilung baupolizeilicher Aufträge rechtfertigten. Die belangte Behörde ist daher keinem Rechtsirrtum erlegen, wenn sie ein Verschulden der Beschwerdeführerin im Sinne des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG 1950 in der Verletzung ihrer Instandhaltungspflicht erblickt hat. Hat nämlich die Beschwerdeführerin dadurch, daß sie die vorhandenen Gebrechen nicht aus eigener Initiative hat beseitigen lassen, ein behördliches Einschreiten herbeigeführt, so ist ihr ein Verschulden hinsichtlich aller behördlichen Maßnahmen zuzurechnen, die zur Feststellung des für die Erteilung baupolizeilicher Aufträge maßgebenden Sachverhaltes erforderlich gewesen sind. Wenn sich die Beschwerdeführerin ferner auf den Erfolg ihrer Berufung stützte scheint sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bezug zu nehmen, die insbesondere im Erkenntnis vom 14. Mai 1957, Slg. N. F. Nr. 4350/A, ihren Ausdruck gefunden hat. Diese Rechtsprechung setzt sich indes ausschließlich mit der Frage auseinander, inwiefern in einer Berufung ein Ansuchen um im Zuge des Berufungsverfahrens erforderliche Amtshandlungen enthalten sein könne. In diesem Erkenntnis und in der sonstigen zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung hat es sich also ausschließlich um die Auslegung des § 76 Abs. 1 AVG 1950 gehandelt, weshalb daraus für die Lösung der Frage des Verschuldens im Sinne des Absatzes 2 des zitierten Paragraphen nichts zu gewinnen ist. In seiner bisherigen, mit dem Begriff des Verschuldens im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG 1950 befaßten Rechtsprechung vergleiche , etwa die Erkenntnis vom 18. November 1953, Zl. 1728/53, vom 30. Mai 1956, Zl. 2991/54, vom 14. November 1962, Zl. 731/732/1289/62, vom 30. September 1963, Zl. 920/63, und vom 28. November 1966, Zl. 807/64, auf die unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen sei) hat der Verwaltungsgerichtshof ein solches Verschulden auch in der Verletzung der dem Eigentümer eines Gebäudes obliegenden Instandhaltungspflicht erblickt. Dem schon weiter oben zitierten hg. Erkenntnis vom 15. September 1969, Zl. 341/68, ist für den Beschwerdefall zu entnehmen, daß das Haus der Beschwerdeführerin Baugebrechen aufgewiesen hatte, die die Erteilung baupolizeilicher Aufträge rechtfertigten. Die belangte Behörde ist daher keinem Rechtsirrtum erlegen, wenn sie ein Verschulden der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG 1950 in der Verletzung ihrer Instandhaltungspflicht erblickt hat. Hat nämlich die Beschwerdeführerin dadurch, daß sie die vorhandenen Gebrechen nicht aus eigener Initiative hat beseitigen lassen, ein behördliches Einschreiten herbeigeführt, so ist ihr ein Verschulden hinsichtlich aller behördlichen Maßnahmen zuzurechnen, die zur Feststellung des für die Erteilung baupolizeilicher Aufträge maßgebenden Sachverhaltes erforderlich gewesen sind. Wenn sich die Beschwerdeführerin ferner auf den Erfolg ihrer Berufung stützte scheint sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bezug zu nehmen, die insbesondere im Erkenntnis vom 14. Mai 1957, Slg. N. F. Nr. 4350/A, ihren Ausdruck gefunden hat. Diese Rechtsprechung setzt sich indes ausschließlich mit der Frage auseinander, inwiefern in einer Berufung ein Ansuchen um im Zuge des Berufungsverfahrens erforderliche Amtshandlungen enthalten sein könne. In diesem Erkenntnis und in der sonstigen zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung hat es sich also ausschließlich um die Auslegung des Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 gehandelt, weshalb daraus für die Lösung der Frage des Verschuldens im Sinne des Absatzes 2 des zitierten Paragraphen nichts zu gewinnen ist.
Zu sagen bleibt noch folgendes: Wie aus dem Vorstellungsbescheid vom 28. April 1966 hervorgeht, hegte die belangte Behörde damals Zweifel, ob sie befugt sei, der Beschwerdeführerin die Kosten für das in Rede stehende Gutachten vorzuschreiben. In der zur Beschwerde erstattete Gegenschrift ist hiezu ausgeführt worden, die belangte Behörde habe sich deshalb nicht für berechtigt gehalten, der Beschwerdeführerin einen Kostenersatz aufzuerlegen, weil ihr nach der zur Zeit der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage eine reformatorische Sachentscheidung nicht mehr zugekommen sei und das Guthaben von ihr in dieser Hinsicht nicht mehr habe verwertet werden können. Erst nachdem mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1969, Zl. 255/67, ausgesprochen worden sei, daß auch für die Aufsichtsbehörde ein eigenes Ermittlungsverfahren grundsätzlich zulässig sei, habe sie sich zur Erlassung eines derartigen Bescheides berechtigt erachtet.
Für die Verpflichtung einer Partei des Verwaltungsverfahrene zum Kostenersatz ist es nach § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 Voraussetzung, daß die von Amts wegen angeordneten, die Kosten, verursachenden Maßnahmen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich sind (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 2. Juli 1966, Slg. N. F. Nr. 6939/A). Die weiter oben gegebene Darstellung des Sachverhaltes zeigt, daß die belangte Behörde das in Rede stehende Sachverständigengutachten noch in ihrer Eigenschaft als Berufungsbehörde eingeholt hat. Auf diesen Zeitpunkt ist die Beurteilung der Frage abzustellen, ob das eingeholte Gutachten im oben bezeichneten Sinne für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich gewesen war. Gemäß § 66 Abs. 1 AVG 1950 stand es der belangten Behörde als Berufungsbehörde zu, notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens selbst vorzunehmen. Eine solche notwendige Ergänzung zur Ermittlung des Ausmaßes und der Art der der Beschwerdeführerin gemäß § 102 der Salzburger Stadtbauordnung 1958 zu erteilenden baupolizeilichen Aufträge stellt das in Rede stehende Gutachten zweifelsohne dar. Dies ergibt sich auch aus dem schon mehrfach erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 341/68, in dessen Entscheidungsgründen auf dieses Gutachten wiederholt Bezug genommen worden ist. Auf Grund dieser Erwägungen begegnet es demnach keinen Bedenken, die belangte Behörde für berechtigt anzusehen, der Beschwerdeführerin die Kosten für das Gutachten zum Ersatz vorzuschreiben, wenn ihr, wie dargetan, ein Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG 1950 zu Recht angelastet werden konnte. Überdies hat die belangte Behörde zutreffender weise auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1969, Zl. 255/67 verwiesen, in dem ausgesprochen worden ist, daß (auch) die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Funktion nach Art. 119 a Abs. 5 B-VG berechtigt ist, selbständig ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um sich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob der Vorstellungswerber durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in einem Recht verletzt worden sei oder nicht. Sollte jedoch die Beschwerdeführerin aus dem in der Beschwerde zuerst wiedergegebenen Abschnitt der Begründung des Vorstellungsbescheides vom 28. April 1966 abzuleiten suchen, daß die belangte Behörde in der Frage der Kostentragung für das Gutachten sich bereits präjudiziert habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß davon schon deshalb nicht die Rede sein kann, weil es sich bei den betreffenden Darlegungen lediglich um eine Meinungsäußerung, keinesfalls aber um eine bindende Aussage gehandelt hatte, die der belangten Behörde eine auf einer davon abweichenden Auffassung beruhende Entscheidung hätte verwehren können.Für die Verpflichtung einer Partei des Verwaltungsverfahrene zum Kostenersatz ist es nach Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz AVG 1950 Voraussetzung, daß die von Amts wegen angeordneten, die Kosten, verursachenden Maßnahmen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich sind vergleiche , hiezu das Erkenntnis vom 2. Juli 1966, Slg. N. F. Nr. 6939/A). Die weiter oben gegebene Darstellung des Sachverhaltes zeigt, daß die belangte Behörde das in Rede stehende Sachverständigengutachten noch in ihrer Eigenschaft als Berufungsbehörde eingeholt hat. Auf diesen Zeitpunkt ist die Beurteilung der Frage abzustellen, ob das eingeholte Gutachten im oben bezeichneten Sinne für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich gewesen war. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG 1950 stand es der belangten Behörde als Berufungsbehörde zu, notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens selbst vorzunehmen. Eine solche notwendige Ergänzung zur Ermittlung des Ausmaßes und der Art der der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 102, der Salzburger Stadtbauordnung 1958 zu erteilenden baupolizeilichen Aufträge stellt das in Rede stehende Gutachten zweifelsohne dar. Dies ergibt sich auch aus dem schon mehrfach erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 341/68, in dessen Entscheidungsgründen auf dieses Gutachten wiederholt Bezug genommen worden ist. Auf Grund dieser Erwägungen begegnet es demnach keinen Bedenken, die belangte Behörde für berechtigt anzusehen, der Beschwerdeführerin die Kosten für das Gutachten zum Ersatz vorzuschreiben, wenn ihr, wie dargetan, ein Verschulden im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG 1950 zu Recht angelastet werden konnte. Überdies hat die belangte Behörde zutreffender weise auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1969, Zl. 255/67 verwiesen, in dem ausgesprochen worden ist, daß (auch) die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Funktion nach Artikel 119, a Absatz 5, B-VG berechtigt ist, selbständig ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um sich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob der Vorstellungswerber durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in einem Recht verletzt worden sei oder nicht. Sollte jedoch die Beschwerdeführerin aus dem in der Beschwerde zuerst wiedergegebenen Abschnitt der Begründung des Vorstellungsbescheides vom 28. April 1966 abzuleiten suchen, daß die belangte Behörde in der Frage der Kostentragung für das Gutachten sich bereits präjudiziert habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß davon schon deshalb nicht die Rede sein kann, weil es sich bei den betreffenden Darlegungen lediglich um eine Meinungsäußerung, keinesfalls aber um eine bindende Aussage gehandelt hatte, die der belangten Behörde eine auf einer davon abweichenden Auffassung beruhende Entscheidung hätte verwehren können.
Die vorliegende Beschwerdeerweist sich somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.Die vorliegende Beschwerdeerweist sich somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.
Wien, am 8. März 1971
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000323.X00Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021