RS Vwgh 1971/3/12 1786/69

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Veröffentlicht am 12.03.1971
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn9 litc Z702;

Rechtssatz

Die kosmetische Entstellung durch Narben, die zwangsläufig mit einer anderen Dienstbeschädigung verbunden sind, ist bereits bei der Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung mitberücksichtigt, sodass in einem solchen Fall eine gesonderte Einschätzung nach der Rp 702 der Richtsatzverordnung (BGBl 1965/150) zu unterbleiben hat (Hinweis E 12.10.1959, 116/58).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969001786.X01

Im RIS seit

08.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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