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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb idF 1969/207;Rechtssatz
Die bloße Möglichkeit einer Wasserverunreinigung im Bereiche bestimmter Anlagen, wie dies § 31a im Auge hat, stellt noch keinen Sachverhalt dar, der die konkrete Berührung fremder Rechte durch Errichtung oder Betrieb solcher Anlagen aufzuzeigen vermöchte. Den Inhaber von Rechten im Sinne des § 102 Abs 1 lit b kommt daher im Bewilligungsverfahren nach § 31a keine Parteistellung zu.Die bloße Möglichkeit einer Wasserverunreinigung im Bereiche bestimmter Anlagen, wie dies Paragraph 31 a, im Auge hat, stellt noch keinen Sachverhalt dar, der die konkrete Berührung fremder Rechte durch Errichtung oder Betrieb solcher Anlagen aufzuzeigen vermöchte. Den Inhaber von Rechten im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, kommt daher im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 31 a, keine Parteistellung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1969001622.X02Im RIS seit
04.07.2002Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017