Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dahin, dass bei Unterlassungsdelikten (hier:
Verletzung der Instandhaltungspflicht nach § 129 Abs 2 der BO für Wien) die Verjährungsfrist erst mit Beendigung des strafbaren Verhaltens zu laufen beginnt.Verletzung der Instandhaltungspflicht nach Paragraph 129, Absatz 2, der BO für Wien) die Verjährungsfrist erst mit Beendigung des strafbaren Verhaltens zu laufen beginnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001649.X04Im RIS seit
15.03.1971Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018