RS Vwgh 1971/3/15 1649/70

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Veröffentlicht am 15.03.1971
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die mehr oder weniger berechtigte Erwartung, der bauordnungsgemäße Zustand werde durch die Behörde im Wege des Verwaltungszwanges hergestellt (§ 4 Abs 1 VVG), stellt im Verwaltungsstrafverfahren nach § 129 Abs 2 BauO Wr keinen schuldbefreienden Umstand dar.Die mehr oder weniger berechtigte Erwartung, der bauordnungsgemäße Zustand werde durch die Behörde im Wege des Verwaltungszwanges hergestellt (Paragraph 4, Absatz eins, VVG), stellt im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 129, Absatz 2, BauO Wr keinen schuldbefreienden Umstand dar.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001649.X01

Im RIS seit

15.03.1971

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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