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L82000 BauordnungNorm
AVG §1 impl;Rechtssatz
Der Grundsatz, wonach jede Behörde auf die Wahrung jener Belange beschränkt ist, deren Schutz ihr nach ihrem verfassungsmäßigen Wirkungsbereich und auf Grund der durch die zu vollziehenden Normenkomplexe anvertraut ist, schließt auch die zwingende Folgerung in sich, daß die Zuerkennung subjektiver Gewerberechte mit der Setzung eines auf die Erteilung einer Baubewilligung beschränkten individuellen Verwaltungsaktes der Baubehörde nicht verbunden sein kann. Daher kann auch durch die Erteilung einer Baubewilligung für ein Projekt, dem es möglicherweise an einer es voll deckenden gewerbebehördlichen Anlagegenehmigung fehlt (hier Schlepplift), eine subjektive Rechtsverletzung nicht eintreten.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001234.X03Im RIS seit
15.03.1971