RS Vwgh 1971/3/17 1297/70

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Veröffentlicht am 17.03.1971
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §27 Abs1;
LAG 1948 §5 Abs1;
  1. ASVG § 27 heute
  2. ASVG § 27 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 27 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 27 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 294/1990

Rechtssatz

Die Behörde ist an die in der Ausstellung eines Gewerbescheines zum Ausdruck kommende Anschauung, daß es sich bei dem Gegenstand des Betriebes um eine den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit handelt, in der Weise gebunden, daß dieser Betrieb nicht als landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 27 Abs 1 ASVG in Verbindung mit § 5 Abs 1 LAG angesehen werden kann.Die Behörde ist an die in der Ausstellung eines Gewerbescheines zum Ausdruck kommende Anschauung, daß es sich bei dem Gegenstand des Betriebes um eine den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit handelt, in der Weise gebunden, daß dieser Betrieb nicht als landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, LAG angesehen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001297.X01

Im RIS seit

03.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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