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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §229 Abs1 Z4;Rechtssatz
Gegen einen vom Landeshauptmann erlassenen Einspruchsbescheid, in welchem im Zusammenhang mit der Feststellung einer Begünstigung gemäß §§ 500 ff ASVG die Frage zur Erörterung gestanden ist, ob der Begünstigungswerber seit dem 1. Juli 1927 Ersatzzeiten gemäß § 229 Abs 1 Z 4 ASVG auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit der im § 4 Abs 3 Z 3 ASVG bezeichneten Art zurückgelegt hat, steht im Hinblick auf die Bestimmung des § 415 ASVG die Berufung an das BM für soziale Verwaltung nicht zu. (Die Einräumung einer ersten Berufung bedeutet also die jährliche Einräumung eines Rechtsmittels)Gegen einen vom Landeshauptmann erlassenen Einspruchsbescheid, in welchem im Zusammenhang mit der Feststellung einer Begünstigung gemäß Paragraphen 500, ff ASVG die Frage zur Erörterung gestanden ist, ob der Begünstigungswerber seit dem 1. Juli 1927 Ersatzzeiten gemäß Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit der im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG bezeichneten Art zurückgelegt hat, steht im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 415, ASVG die Berufung an das BM für soziale Verwaltung nicht zu. (Die Einräumung einer ersten Berufung bedeutet also die jährliche Einräumung eines Rechtsmittels)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000327.X01Im RIS seit
26.08.2002