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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Bei der im § 12 Abs 5 lit b des WaffenG 1967 festgelegten Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche und daher Neuerungen ausschließende Fallfrist. Der vom Gesetz geforderte Eigentumsnachweis ist nicht erbracht, wenn die Waffen vor ihrer Beschlagnahme dem Eigentumsansprecher zur Sicherung einer Darlehensschuld durch bloße Erklärung nach § 428 ABGB (constitutum possessorium), also ohne körperliche Übergabe, übertragen worden waren.Bei der im Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, des WaffenG 1967 festgelegten Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche und daher Neuerungen ausschließende Fallfrist. Der vom Gesetz geforderte Eigentumsnachweis ist nicht erbracht, wenn die Waffen vor ihrer Beschlagnahme dem Eigentumsansprecher zur Sicherung einer Darlehensschuld durch bloße Erklärung nach Paragraph 428, ABGB (constitutum possessorium), also ohne körperliche Übergabe, übertragen worden waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000920.X01Im RIS seit
20.08.2002Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017