RS Vwgh 1971/3/23 0920/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1971
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Rechtssatz

Bei der im § 12 Abs 5 lit b des WaffenG 1967 festgelegten Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche und daher Neuerungen ausschließende Fallfrist. Der vom Gesetz geforderte Eigentumsnachweis ist nicht erbracht, wenn die Waffen vor ihrer Beschlagnahme dem Eigentumsansprecher zur Sicherung einer Darlehensschuld durch bloße Erklärung nach § 428 ABGB (constitutum possessorium), also ohne körperliche Übergabe, übertragen worden waren.Bei der im Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, des WaffenG 1967 festgelegten Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche und daher Neuerungen ausschließende Fallfrist. Der vom Gesetz geforderte Eigentumsnachweis ist nicht erbracht, wenn die Waffen vor ihrer Beschlagnahme dem Eigentumsansprecher zur Sicherung einer Darlehensschuld durch bloße Erklärung nach Paragraph 428, ABGB (constitutum possessorium), also ohne körperliche Übergabe, übertragen worden waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970000920.X01

Im RIS seit

20.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten