TE Vwgh Erkenntnis 1971/3/23 0920/70

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Veröffentlicht am 23.03.1971
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Skorjanec, Dr. Jurasek und Dr. Draxler als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Arnberger, über die Beschwerde des HG in H, vertreten durch Dr. Anna Flossmann, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 7. April 1970, Zl. Wa-114/1-1970, betreffend Ausfolgung von Jagdwaffen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 330,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 3. April 1968, Zl. XI-S-5/2-1968, wurde dem JS gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1967, BGBl. Nr. 121, der Besitz von Waffen und Munition verboten und ausgesprochen, daß gemäß § 12 Abs. 4 lit. a leg. cit. mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Verbotes die bei JS. - der Aktenlage nach am 19. Dezember 1967 - sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände als verfallen gelten. Mit dem bei der Behörde erster Instanz am 17. Juni 1968 eingelangten Schriftsatz vom 31. Mai 1968, sohin noch innerhalb der Halbjahresfrist des § 12 Abs. 5 lit. b des Waffengesetzes 1967, machte der nunmehrige Beschwerdeführer an einigen, von dieser Verfallsdrohung betroffenen Gegenständen, nämlich einem Jagdgewehr Marke Mauser mit Zielfernrohr, einem Jagdgewehr Marke Remington mit Zielfernrohr, einer Doppelflinte, einem Spektiv und einem Fernglas, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Eigentumsansprüche mit der Behauptung geltend, daß er JS am 15. August 1967 einen Betrag von S 9.500,-- geborgt und JS ihm hiefür seine sämtlichen Jagdwaffen ins Eigentum übertragen habe. Die Waffen habe der Beschwerdeführer im Besitze des JS belassen, weil dieser sie als Jäger benötigt habe. Da mit einer Rückzahlung des geschuldeten Betrages nicht zu rechnen sei, verlange er nunmehr die Ausfolgung der bei JS beschlagnahmten, aber ihm - dem nunmehrigen Beschwerdeführer - eigentümlichen Jagdwaffen. Zum Nachweis des von ihm behaupteten Eigentumsrechtes legte der Beschwerdeführer eine mit 15. August 1967 datierte Bestätigung folgenden Wortlautes vor:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 3. April 1968, Zl. XI-S-5/2-1968, wurde dem JS gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 121, der Besitz von Waffen und Munition verboten und ausgesprochen, daß gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Litera a, leg. cit. mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Verbotes die bei JS. - der Aktenlage nach am 19. Dezember 1967 - sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände als verfallen gelten. Mit dem bei der Behörde erster Instanz am 17. Juni 1968 eingelangten Schriftsatz vom 31. Mai 1968, sohin noch innerhalb der Halbjahresfrist des Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, des Waffengesetzes 1967, machte der nunmehrige Beschwerdeführer an einigen, von dieser Verfallsdrohung betroffenen Gegenständen, nämlich einem Jagdgewehr Marke Mauser mit Zielfernrohr, einem Jagdgewehr Marke Remington mit Zielfernrohr, einer Doppelflinte, einem Spektiv und einem Fernglas, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Eigentumsansprüche mit der Behauptung geltend, daß er JS am 15. August 1967 einen Betrag von S 9.500,-- geborgt und JS ihm hiefür seine sämtlichen Jagdwaffen ins Eigentum übertragen habe. Die Waffen habe der Beschwerdeführer im Besitze des JS belassen, weil dieser sie als Jäger benötigt habe. Da mit einer Rückzahlung des geschuldeten Betrages nicht zu rechnen sei, verlange er nunmehr die Ausfolgung der bei JS beschlagnahmten, aber ihm - dem nunmehrigen Beschwerdeführer - eigentümlichen Jagdwaffen. Zum Nachweis des von ihm behaupteten Eigentumsrechtes legte der Beschwerdeführer eine mit 15. August 1967 datierte Bestätigung folgenden Wortlautes vor:

"Ich, HS Schneidermeister in S, bestätige den Erhalt von Schilling 9500 (neuntausendfünfhundert) von Herrn HG, Mechaniker in A.

Ich erkläre mich bereit, den genannten Betrag mit 10 % Zinsen innerhalb der Frist von sechs Monaten zurückzuerstatten. Als Sicherstellung im Wertausgleich sind sämtliche Jagdwaffen mit Zubehör bis zur restlichen Bezahlung Eigentum von Herrn HG. HS."

In einem mit 4. Oktober 1968 datierten Schriftsatz berief sich der Beschwerdeführer schließlich noch auf die zeugenschaftliche Vernehmung des GW und des JS.

Mit Bescheid vom 25. August 1969 wies die Bezirkshauptmannschaft L unter Berufung auf § 12 Abs. 5 lit. b des Waffengesetzes 1967 den Ausfolgungsantrag mit der Begründung ab, daß es dem nunmehrigen Beschwerdeführer innerhalb der sechsmonatigen Ausschlußfrist der eben bezogenen Gesetzesstelle nicht gelungen sei, in bezug auf die von ihm beanspruchten Gegenstände den Eigentumsnachweis zu erbringen. Vielmehr ergebe sich aus der vorgelegten Bestätigung vom 15. August 1967 in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere mit dessen Behauptung, daß er die fraglichen Waffen im Besitze des JS belassen habe, weil sie dieser als Jäger benötigt habe, daß es zu keiner körperlichen Übergabe der Waffen an den Beschwerdeführer gekommen sei. Da es zur wirksamen Begründung von Sicherungseigentum - und um einen solchen Fall handle es sich im Gegenstand - eines derartigen Übergabsaktes aber notwendigerweise bedurft hätte, habe der Beschwerdeführer an den sichergestellten Waffen und sonstigen Geräten kein Eigentum erworben. Die rechtliche Folge sei, daß er damit auch nicht zur Geltendmachung des von ihm behaupteten Ausfolgungsanspruches legitimiert sei.Mit Bescheid vom 25. August 1969 wies die Bezirkshauptmannschaft L unter Berufung auf Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, des Waffengesetzes 1967 den Ausfolgungsantrag mit der Begründung ab, daß es dem nunmehrigen Beschwerdeführer innerhalb der sechsmonatigen Ausschlußfrist der eben bezogenen Gesetzesstelle nicht gelungen sei, in bezug auf die von ihm beanspruchten Gegenstände den Eigentumsnachweis zu erbringen. Vielmehr ergebe sich aus der vorgelegten Bestätigung vom 15. August 1967 in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere mit dessen Behauptung, daß er die fraglichen Waffen im Besitze des JS belassen habe, weil sie dieser als Jäger benötigt habe, daß es zu keiner körperlichen Übergabe der Waffen an den Beschwerdeführer gekommen sei. Da es zur wirksamen Begründung von Sicherungseigentum - und um einen solchen Fall handle es sich im Gegenstand - eines derartigen Übergabsaktes aber notwendigerweise bedurft hätte, habe der Beschwerdeführer an den sichergestellten Waffen und sonstigen Geräten kein Eigentum erworben. Die rechtliche Folge sei, daß er damit auch nicht zur Geltendmachung des von ihm behaupteten Ausfolgungsanspruches legitimiert sei.

In der dagegen eingebrachten Berufung hielt der Beschwerdeführer der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung entgegen, daß er das von ihm behauptete Eigentumsrecht, was den Titel zum Eigentumserwerb anlange, allein mit der Vorlage der Bestätigung vom 15. August 1967 nachgewiesen habe. Durch seine Mitteilung, daß er die Waffen im Besitze des JS belassen habe, weil dieser sie als Jäger benötigte, habe er aber auch den sich im konkreten Falle in Form des Besitzkonstituts gemäß § 428 ABGB äußernden Modus des Eigentumserwerbs dargetan. Da die vorgelegte Bestätigung vom 15. August 1967 nicht als Verpfändung, sondern als Kaufvertrag zu werten sei, wäre es auch möglich gewesen, die Waffen - gemeint war offenkundig: ohne Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer - weiterhin im Besitze des JS zu belassen, ohne daß dieser seine Eigentümereigenschaft beibehalten hätte.In der dagegen eingebrachten Berufung hielt der Beschwerdeführer der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung entgegen, daß er das von ihm behauptete Eigentumsrecht, was den Titel zum Eigentumserwerb anlange, allein mit der Vorlage der Bestätigung vom 15. August 1967 nachgewiesen habe. Durch seine Mitteilung, daß er die Waffen im Besitze des JS belassen habe, weil dieser sie als Jäger benötigte, habe er aber auch den sich im konkreten Falle in Form des Besitzkonstituts gemäß Paragraph 428, ABGB äußernden Modus des Eigentumserwerbs dargetan. Da die vorgelegte Bestätigung vom 15. August 1967 nicht als Verpfändung, sondern als Kaufvertrag zu werten sei, wäre es auch möglich gewesen, die Waffen - gemeint war offenkundig: ohne Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer - weiterhin im Besitze des JS zu belassen, ohne daß dieser seine Eigentümereigenschaft beibehalten hätte.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 7. April 1970 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. In ausdrücklicher Übereinstimmung mit der Auffassung der Behörde erster Instanz vertrat hiebei die belangte Behörde den Standpunkt, daß es dem Beschwerdeführer innerhalb der im Anlaßfalle mit 19. Juni 1968 endenden sechsmonatigen Frist des § 12 Abs. 5 lit. b des Waffengesetzes 1967 nicht gelungen sei, den ihm obliegenden Eigentumsnachweis zu erbringen. Darüber hinaus werde aber festgestellt, daß dem Beschwerdeführer ein solcher Nachweis auch gar nicht hätte gelingen können. Dem Wortlaut und dem Inhalt der von ihm vorgelegten Bestätigung zufolge liege kein Kaufvertrag, sondern eine Sicherungsübereignung vor. Diese Rechtsfigur sei aber dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch fremd, sodaß etwa durch die Übergabe körperlicher Sachen in das Eigentum zur Sicherstellung einer Forderung mangels eines gültigen Rechtsgrundes kein Eigentumserwerb eintrete. Wohl erkenne das Insolvenzrecht das Institut der Sicherungsübereignung an sich an, doch werde ihr dort lediglich die Wirkung einer Pfandrechtsbegründung zugemessen. Was im übrigen das sich auf die Frage des Besitzkonstituts beziehende und durch die Aussage des Zeugen JS gestützte Vorbringen des Beschwerdeführers betreffe, so übersehe dieser, daß die Rechtsordnung die Umgehung zwingender Rechtsvorschriften über die Pfandrechtsbegründung im Wege der Sicherungsübereignung verbiete und daher die Übergabe in Form des Besitzauftrages zur Begründung von Sicherungseigentum ebenso wenig genüge wie zur Pfandrechtsbegründung. Da es sowohl an einem gültigen Rechtsgrund als auch an einer gültigen Erwerbsart fehle, sei damit der Beschwerdeführer niemals Eigentümer der von ihm beanspruchten Waffen geworden.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 7. April 1970 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. In ausdrücklicher Übereinstimmung mit der Auffassung der Behörde erster Instanz vertrat hiebei die belangte Behörde den Standpunkt, daß es dem Beschwerdeführer innerhalb der im Anlaßfalle mit 19. Juni 1968 endenden sechsmonatigen Frist des Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, des Waffengesetzes 1967 nicht gelungen sei, den ihm obliegenden Eigentumsnachweis zu erbringen. Darüber hinaus werde aber festgestellt, daß dem Beschwerdeführer ein solcher Nachweis auch gar nicht hätte gelingen können. Dem Wortlaut und dem Inhalt der von ihm vorgelegten Bestätigung zufolge liege kein Kaufvertrag, sondern eine Sicherungsübereignung vor. Diese Rechtsfigur sei aber dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch fremd, sodaß etwa durch die Übergabe körperlicher Sachen in das Eigentum zur Sicherstellung einer Forderung mangels eines gültigen Rechtsgrundes kein Eigentumserwerb eintrete. Wohl erkenne das Insolvenzrecht das Institut der Sicherungsübereignung an sich an, doch werde ihr dort lediglich die Wirkung einer Pfandrechtsbegründung zugemessen. Was im übrigen das sich auf die Frage des Besitzkonstituts beziehende und durch die Aussage des Zeugen JS gestützte Vorbringen des Beschwerdeführers betreffe, so übersehe dieser, daß die Rechtsordnung die Umgehung zwingender Rechtsvorschriften über die Pfandrechtsbegründung im Wege der Sicherungsübereignung verbiete und daher die Übergabe in Form des Besitzauftrages zur Begründung von Sicherungseigentum ebenso wenig genüge wie zur Pfandrechtsbegründung. Da es sowohl an einem gültigen Rechtsgrund als auch an einer gültigen Erwerbsart fehle, sei damit der Beschwerdeführer niemals Eigentümer der von ihm beanspruchten Waffen geworden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Über diese sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1967, BGBl. Nr. 121, hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 des § 12 leg. cit. zufolge gelten - soweit diese Regelungen im Gegenstandsfalle von Bedeutung sind - von einem solchen Verbot erfaßte und sichergestellte Waffen und Munitionsgegenstände mit Eintritt der Rechtskraft des Verbotes als verfallen, es sei denn, daß eine verläßliche Person binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde ihr Eigentum an diesen Gegenständen nachweist.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 121, hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Den Bestimmungen der Absatz 4, und 5 des Paragraph 12, leg. cit. zufolge gelten - soweit diese Regelungen im Gegenstandsfalle von Bedeutung sind - von einem solchen Verbot erfaßte und sichergestellte Waffen und Munitionsgegenstände mit Eintritt der Rechtskraft des Verbotes als verfallen, es sei denn, daß eine verläßliche Person binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde ihr Eigentum an diesen Gegenständen nachweist.

Im Gegenstande ist zunächst unbestritten, daß die streitverfangenen Waffen samt Zubehör am 19. Dezember 1967 sichergestellt wurden. Der Aktenlage nach steht ferner fest, daß der im übrigen schon damals rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Eigentumsansprüche der Behörde gegenüber erstmals mit dem am 17. Juni 1968 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangten Antrag - also knapp vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 5 lit. b des Waffengesetzes 1967 - geltend machte, wobei er sich darauf berief, daß er dem JS am 15. August 1967 den Betrag von S 9.500,-- geborgt und JS ihm hiefür seine sämtlichen Jagdwaffen ins Eigentum übertragen habe. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer die oben im Wortlaut wiedergegebene Bestätigung vom 15. August 1967 vor und beantragte die zeugenschaftliche Vernehmung des JS. Schließlich betonte der Beschwerdeführer in seinem Ausfolgungsantrag ausdrücklich, daß er die Jagdwaffen im Besitze des JS belassen habe, weil sie dieser als Jäger benötigt habe. Von seinem Eigentumsrecht mache er jedoch nunmehr Gebrauch, weil er nicht annehme, daß ihm JS den schuldigen Betrag zurückerstatten werde.Im Gegenstande ist zunächst unbestritten, daß die streitverfangenen Waffen samt Zubehör am 19. Dezember 1967 sichergestellt wurden. Der Aktenlage nach steht ferner fest, daß der im übrigen schon damals rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Eigentumsansprüche der Behörde gegenüber erstmals mit dem am 17. Juni 1968 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangten Antrag - also knapp vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, des Waffengesetzes 1967 - geltend machte, wobei er sich darauf berief, daß er dem JS am 15. August 1967 den Betrag von S 9.500,-- geborgt und JS ihm hiefür seine sämtlichen Jagdwaffen ins Eigentum übertragen habe. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer die oben im Wortlaut wiedergegebene Bestätigung vom 15. August 1967 vor und beantragte die zeugenschaftliche Vernehmung des JS. Schließlich betonte der Beschwerdeführer in seinem Ausfolgungsantrag ausdrücklich, daß er die Jagdwaffen im Besitze des JS belassen habe, weil sie dieser als Jäger benötigt habe. Von seinem Eigentumsrecht mache er jedoch nunmehr Gebrauch, weil er nicht annehme, daß ihm JS den schuldigen Betrag zurückerstatten werde.

Auf dem Boden dieses, von keinem der Streitteile in Zweifel gezogenen Sachverhaltes richtet sich der Haupteinwand der Beschwerde - soweit in ihr inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird - im streitentscheidenden Punkt allein dagegen, daß die belangte Behörde die ihr zum Beweis für die vom Beschwerdeführer behaupteten Eigentumsrechte vorgelegte Bestätigung vom 15. August 1967 lediglich als die Beurkundung einer auf eine Sicherungsübereignung gerichteten rechtsgeschäftlichen Vereinbarung und nicht als Kaufvertrag gewertet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß in dieser Vorgangsweise der belangten Behörde eine rechtsnotwendig zur Bescheidaufhebung führende Gesetzwidrigkeit zu erblicken wäre.

Dies aus folgenden Gründen:

In der schon mehrfach zitierten, oben im Wortlaut wiedergegebenen Bestätigung vom 15. August 1967 quittierte JS dem Beschwerdeführer den Empfang von S 9.500,-- und "erklärte sich bereit", diesen Betrag mit zehnprozentiger Verzinsung binnen Halbjahresfrist zurückzuerstatten. Ergänzend hiezu wurde festgehalten, daß "als Sicherstellung im Wertausgleich"

sämtliche Jagdwaffen (zu ergänzen: ... des JS) mit Zubehör bis

zur restlichen Bezahlung Eigentum des Beschwerdeführers seien. In dem von ihm durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Ausfolgungsantrag berief sich der Beschwerdeführer darauf, daß er am 15. August 1967 dem JS den Betrag von S 9.500,-- geborgt habe und ihm hiefür sämtliche Jagdwaffen des JS ins Eigentum übertragen worden seien.

Angesichts dieser vom Beschwerdeführer selbst gebotenen Entscheidungsgrundlagen kann der belangten Behörde nicht berechtigtermaßen der Vorwurf der Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung entgegengehalten werden, wenn sie allein aus dem Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde im Zusammenhang mit seinem eigenen Vorbringen als Partei auf das Vorliegen einer Sicherungsübereignung bzw. auf einen auf die Begründung von Sicherungseigentum gerichteten Vertragswillen der beiden Kontrahenten geschlossen hat. Vielmehr war die belangte Behörde zu der in dieser Richtung gezogenen Folgerung umso mehr berechtigt, als auch der Zeuge JS anläßlich seiner Vernehmung vor der Behörde erster Instanz am 14. August 1968 ausdrücklich angab, daß die streitverfangenen Waffen als Sicherstellung in das Eigentum des Beschwerdeführers überträgen worden seien, und im übrigen der Beschwerdeführer selbst nach der Aktenlage innerhalb der Halbjahresfrist des § 12 Abs. 5 lit. b des Waffengesetzes 1967 niemals das Vorliegen eines alle rechtlichen Beschränkungen des bloßen Sicherungseigentums ausschließenden Eigentumserwerbs durch Kauf behauptet hatte.Angesichts dieser vom Beschwerdeführer selbst gebotenen Entscheidungsgrundlagen kann der belangten Behörde nicht berechtigtermaßen der Vorwurf der Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung entgegengehalten werden, wenn sie allein aus dem Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde im Zusammenhang mit seinem eigenen Vorbringen als Partei auf das Vorliegen einer Sicherungsübereignung bzw. auf einen auf die Begründung von Sicherungseigentum gerichteten Vertragswillen der beiden Kontrahenten geschlossen hat. Vielmehr war die belangte Behörde zu der in dieser Richtung gezogenen Folgerung umso mehr berechtigt, als auch der Zeuge JS anläßlich seiner Vernehmung vor der Behörde erster Instanz am 14. August 1968 ausdrücklich angab, daß die streitverfangenen Waffen als Sicherstellung in das Eigentum des Beschwerdeführers überträgen worden seien, und im übrigen der Beschwerdeführer selbst nach der Aktenlage innerhalb der Halbjahresfrist des Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, des Waffengesetzes 1967 niemals das Vorliegen eines alle rechtlichen Beschränkungen des bloßen Sicherungseigentums ausschließenden Eigentumserwerbs durch Kauf behauptet hatte.

Hat demgemäß die belangte Behörde ihrer Entscheidung - ohne diese damit dem begründeten Vorwurf logischer Unschlüssigkeit auszusetzen - die Annahme zugrundegelegt, das in der Bestätigung vom 15. August 1967 beurkundete Rechtsgeschäft sei lediglich auf die Begründung von Sicherungseigentum gerichtet gewesen, so hat sie sich jedenfalls insoweit keiner Rechtswidrigkeit schuldig gemacht, als sie mit Grund davon ausgehen konnte, daß die Waffen vor ihrer Beschlagnahme niemals tatsächlich an den Beschwerdeführer übergeben worden waren. Zu dieser Annahme aber war die belangte Behörde auch deshalb berechtigt, weil der Beschwerdeführer selbst in der Begründung seines Antrages dargetan hat, daß er die Waffen im Besitze des JS belassen habe.

Durfte demnach die belangte Behörde mit Recht annehmen, daß die in Frage stehende rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem JS lediglich auf die Begründung von Sicherungseigentum gerichtet war und daß es weder beim Vertragsabschluß noch in weiterer Folge zu einer körperlichen Übergabe der Waffen an den Beschwerdeführer gekommen ist, so erweist sich der von der belangten Behörde gezogene Schluß, daß dem Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlußfrist des § 12 Abs. 5 lit. b des Waffengesetzes 1967 der angestrebte Eigentumsnachweis nicht gelungen sei, als gerechtfertigt, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob sich das Mißlingen dieses Nachweises nur auf die Frage der Eigentumserwerbsart (siehe die §§ 425 ff. ABGB) oder auch auf die des Erwerbstitels bezieht. Dies deshalb, weil nach ständiger Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte und insbesondere des Obersten Gerichtshofes (vgl. u. a. die bei KAPFER, AGBG, Manz Große Ausgabe, 28. Aufl., Wien 1967, auf S. 259 zitierten Entscheidungen) von der abzuweichen der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß sieht - in Fällen der Sicherungsübereignung die bloße Übergabe durch Erklärung ohne Änderung der Gewahrsame (siehe § 428 ABGB) zur Eigentumsbegründung nicht ausreicht. Hieraus aber folgt nach den von der belangten Behörde in Unbedenklicher Weise getroffenen Feststellungen, daß der Beschwerdeführer - sei es nun allein aus dem Mangel einer gültigen Erwerbsart oder schon wegen des Fehlens eines zum Eigentumserwerb tauglichen Rechtsgrundes - keinesfalls an den von ihm beanspruchten Waffen Eigentum erworben haben konnte. Da demgemäß die belangte Behörde mit Recht zu dem Ergebnis gelangen konnte, daß es dem nach § 12 Abs. 5 lit. b des Waffengesetzes 1967 allein beweispflichtigen Beschwerdeführer nicht gelungen sei, innerhalb der Halbjahresfrist der zitierten Gesetzesstelle sein Eigentum an den streitverfangenen Gegenständen nachzuweisen, erweist sich damit die Beschwerde für diesen Bereich als nicht stichhältig.Durfte demnach die belangte Behörde mit Recht annehmen, daß die in Frage stehende rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem JS lediglich auf die Begründung von Sicherungseigentum gerichtet war und daß es weder beim Vertragsabschluß noch in weiterer Folge zu einer körperlichen Übergabe der Waffen an den Beschwerdeführer gekommen ist, so erweist sich der von der belangten Behörde gezogene Schluß, daß dem Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlußfrist des Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, des Waffengesetzes 1967 der angestrebte Eigentumsnachweis nicht gelungen sei, als gerechtfertigt, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob sich das Mißlingen dieses Nachweises nur auf die Frage der Eigentumserwerbsart (siehe die Paragraphen 425, ff. ABGB) oder auch auf die des Erwerbstitels bezieht. Dies deshalb, weil nach ständiger Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte und insbesondere des Obersten Gerichtshofes vergleiche , u. a. die bei KAPFER, AGBG, Manz Große Ausgabe, 28. Aufl., Wien 1967, auf S. 259 zitierten Entscheidungen) von der abzuweichen der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß sieht - in Fällen der Sicherungsübereignung die bloße Übergabe durch Erklärung ohne Änderung der Gewahrsame (siehe Paragraph 428, ABGB) zur Eigentumsbegründung nicht ausreicht. Hieraus aber folgt nach den von der belangten Behörde in Unbedenklicher Weise getroffenen Feststellungen, daß der Beschwerdeführer - sei es nun allein aus dem Mangel einer gültigen Erwerbsart oder schon wegen des Fehlens eines zum Eigentumserwerb tauglichen Rechtsgrundes - keinesfalls an den von ihm beanspruchten Waffen Eigentum erworben haben konnte. Da demgemäß die belangte Behörde mit Recht zu dem Ergebnis gelangen konnte, daß es dem nach Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, des Waffengesetzes 1967 allein beweispflichtigen Beschwerdeführer nicht gelungen sei, innerhalb der Halbjahresfrist der zitierten Gesetzesstelle sein Eigentum an den streitverfangenen Gegenständen nachzuweisen, erweist sich damit die Beschwerde für diesen Bereich als nicht stichhältig.

Der Beschwerdeführer kann aber aus den im folgenden aufgezeigten Gründen auch mit der von ihm erhobenen Verfahrensrüge nicht durchdringen: Was hiebei zunächst den Einwand anlangt, die belangte Behörde habe in rechtswidriger Weise die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unterlassen, so ist zu sagen, daß nach der Aktenlage schon deshalb mit Grund die Ergänzungsbedürftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint und von der Aufnahme neuer Beweise abgesehen werden konnte, weil der Sachverhalt auf Grund des gemäß § 12 Abs. 5 lit. b des Waffengesetzes 1967 mit Ablauf des 19. Juni 1968 im übrigen präkludierten Parteienvorbringens des allein beweispflichtigen Beschwerdeführers als hinreichend geklärt anzusehen war. Der Beschwerdeführer konnte seinen Anspruch nur durchsetzen, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage des Verfalles der Waffen genügend Beweisanbote für sein Eigentum an den Waffen vorbrachte. Soweit er daher nach Ablauf dieser Frist (19. Juni 1968) noch weitere Beweismittel (Zeuge GW) ins Treffen brachte, hatte er nach dem Gesetz keinen Rechtsanspruch darauf, daß die Behörde diese Beweismittel wertete oder richtig wertete. Der Beschwerdeführer ist daher dadurch, daß die Behörde die Aussage des GW nicht zugunsten des Beschwerdeführers verwertete, in keinem Recht verletzt worden. Zudem kommt, daß es - und dies gilt im besonderen für den der belangten Behörde gegenüber erhobenen Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs - der Beschwerdeführer unterlassen hat, diejenigen Tatsachen bekanntzugeben, die der belangten Behörde wegen der ihr nun angelasteten Unterlassung unbekannt geblieben sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1950, Slg. N. F. Nr. 1602/A), die aber ungeachtet der schön wiederholt erwähnten Ausschlußwirkung zu berücksichtigen gewesen wären.Der Beschwerdeführer kann aber aus den im folgenden aufgezeigten Gründen auch mit der von ihm erhobenen Verfahrensrüge nicht durchdringen: Was hiebei zunächst den Einwand anlangt, die belangte Behörde habe in rechtswidriger Weise die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unterlassen, so ist zu sagen, daß nach der Aktenlage schon deshalb mit Grund die Ergänzungsbedürftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint und von der Aufnahme neuer Beweise abgesehen werden konnte, weil der Sachverhalt auf Grund des gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, des Waffengesetzes 1967 mit Ablauf des 19. Juni 1968 im übrigen präkludierten Parteienvorbringens des allein beweispflichtigen Beschwerdeführers als hinreichend geklärt anzusehen war. Der Beschwerdeführer konnte seinen Anspruch nur durchsetzen, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage des Verfalles der Waffen genügend Beweisanbote für sein Eigentum an den Waffen vorbrachte. Soweit er daher nach Ablauf dieser Frist (19. Juni 1968) noch weitere Beweismittel (Zeuge GW) ins Treffen brachte, hatte er nach dem Gesetz keinen Rechtsanspruch darauf, daß die Behörde diese Beweismittel wertete oder richtig wertete. Der Beschwerdeführer ist daher dadurch, daß die Behörde die Aussage des GW nicht zugunsten des Beschwerdeführers verwertete, in keinem Recht verletzt worden. Zudem kommt, daß es - und dies gilt im besonderen für den der belangten Behörde gegenüber erhobenen Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs - der Beschwerdeführer unterlassen hat, diejenigen Tatsachen bekanntzugeben, die der belangten Behörde wegen der ihr nun angelasteten Unterlassung unbekannt geblieben sind vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1950, Slg. N. F. Nr. 1602/A), die aber ungeachtet der schön wiederholt erwähnten Ausschlußwirkung zu berücksichtigen gewesen wären.

Die sohin in allen Punkten unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die sohin in allen Punkten unbegründete Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 lit. a und b und des § 49 Abs. 2 VwGG 1965 sowie auf Art. 1 lit. b Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, und b und des Paragraph 49, Absatz 2, VwGG 1965 sowie auf Artikel eins, Litera b, Ziffer 4, und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Wien, am 23. März 1971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970000920.X00

Im RIS seit

20.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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