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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1;Rechtssatz
Die strikte Anwendung der in § 22 VStG niedergelegten Grundsätze ist im Rechtsschutzinteresse der in Strafverfolgung gezogenen Person aus dem Gesichtspunkt der je nach Kumulation oder Nichtkumulation verschiedenen Verteidigungsmöglichkeiten (insbesondere Verjährung), gerechtfertigt. (hier: Die belangte Behörde hat Übertretungen des Bazillenausscheidergesetzes gesetzwidrig als fortgesetztes Delikt gewertet)Die strikte Anwendung der in Paragraph 22, VStG niedergelegten Grundsätze ist im Rechtsschutzinteresse der in Strafverfolgung gezogenen Person aus dem Gesichtspunkt der je nach Kumulation oder Nichtkumulation verschiedenen Verteidigungsmöglichkeiten (insbesondere Verjährung), gerechtfertigt. (hier: Die belangte Behörde hat Übertretungen des Bazillenausscheidergesetzes gesetzwidrig als fortgesetztes Delikt gewertet)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000521.X02Im RIS seit
18.07.2002