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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Bewerben sich zwei Personen um die Verleihung einer Mietwagenkonzession, ist aber Bedarf nur für eine Konzession gegeben, so kann das Konzessionsbegehren des nicht zum Zuge kommenden Bewerbers nicht mangels Bedarfes abgewiesen werden; der Grund für die Abweisung ist das Ergebnis des der Behörde bei der Auswahl der Bewerber zustehenden Ermessens. Kommt in der Begründung des die Konzessionserteilung verweigernden Bescheides wohl ein Hinweis auf mangelnden Bedarf zum Ausdruck, aber auch, daß die Verweigerung in Wahrheit in Ausübung des Ermessens bei der Auswahl zwischen den Bewerbern erfolgte, dann kann eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde aus diesem Grunde nicht zielführend sein (Hinweis E 10.4.1959, 0001/55, VwSlg 4935 A/1959).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001661.X01Im RIS seit
12.07.2002