RS Vwgh 2006/11/23 2003/20/0519

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
VwRallg;
ZustG §2 Z5;
ZustG §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/20/0645 E 27. April 2006 RS 4(hier nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Unterkünfte für Asylwerber in Pensionen, Hotels, Heimen und Lagern oder anderen Betreuungsstellen kommen als "sonstige Unterkunft" im Sinne des ZustG in Betracht. Eine "sonstige Unterkunft" im Sinne des ZustG kann auch bei einem nur vorübergehenden, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt eine "Abgabestelle" darstellen (Hinweis E 22. März 2000, 99/01/0124, 0125). Doch bedarf es auch in diesen Konstellationen einer gewissen - hinsichtlich der Mindestdauer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen - zeitlichen Verfestigung (Hier: Eine zweimalige Übernachtung und der Aufenthalt während eines Tages in einem "Notquartier" des Bundesasylamtes in der gegebenen Situation bewirken noch nicht, dass dieser Unterkunft die Qualität einer "Abgabestelle" iSd ZustG zugebilligt werden könnte).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003200519.X01

Im RIS seit

27.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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