RS Vwgh 1971/3/26 2258/70

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Veröffentlicht am 26.03.1971
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn1 litd Z173;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0791/70 E 26. März 1971 RS 1

Stammrechtssatz

Der Nachsatz zur Pos 173 gilt nicht nur für die unteren, sondern auch für die oberen Extremitäten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970002258.X01

Im RIS seit

09.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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