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KOVGNorm
KOVG 1957 §13 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Raschauer und Dr. Kirschner als Richter, im Beisein, des Schriftführers Rat Dohnal, über die Beschwerde des KS in F, vertreten durch Dr. Claudius Höchsmann, Rechtsanwalt in Wien XIII, Lainzerstraße 15, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. August 1970, Sch.Zl. II-57.103, betreffend Kriegsopferversorgung (Zusatzrente), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Raschauer und Dr. Kirschner als Richter, im Beisein, des Schriftführers Rat Dohnal, über die Beschwerde des KS in F, vertreten durch Dr. Claudius Höchsmann, Rechtsanwalt in Wien römisch dreizehn, Lainzerstraße 15, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. August 1970, Sch.Zl. II-57.103, betreffend Kriegsopferversorgung (Zusatzrente), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezieht auf Grund des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 6. Mai 1952 eine Beschädigtengrundrente nach einer MdE von 80 v.H. Zu dieser Versorgungsleistung hatte das Landesinvalidenamt mit Bescheid vom 14. Jänner 1964 gemäß den §§ 12, 13 und 52 Abs. 3 Z. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der damals in Geltung gestandenen Fassung (KOVG), mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1963 eine Zusatzrente von monatlich S 420,-- und gemäß § 17 KOVG eine Frauenzulage von monatlich S 70,-- zuerkannt.Der Beschwerdeführer bezieht auf Grund des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 6. Mai 1952 eine Beschädigtengrundrente nach einer MdE von 80 v.H. Zu dieser Versorgungsleistung hatte das Landesinvalidenamt mit Bescheid vom 14. Jänner 1964 gemäß den Paragraphen 12, 13 und 52 Absatz 3, Ziffer 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt , Nr. 152, in der damals in Geltung gestandenen Fassung (KOVG), mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1963 eine Zusatzrente von monatlich S 420,-- und gemäß Paragraph 17, KOVG eine Frauenzulage von monatlich S 70,-- zuerkannt.
Auf Grund der mit 1. Juli 1967 in Kraft getretenen Neufassung der Bestimmungen des § 13 KOVG durch das Bundesgesetz vom 30. Juni 1967, BGBl. Nr. 258, hat das Landesinvalidenamt den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzrente überprüft und mit Bescheid vom 4. Dezember 1969 die Zusatzrente ab 1. Juli 1967 auf monatlich S 295,40 gemindert bzw. ab 1. Jänner 1968 mit monatlich S 313.90, ab 1. Oktober 1968 mit monatlich S 367,--, ab 1. Jänner 1969 mit monatlich S 394,-- und ab 1. Jänner 1970 mit monatlich S 416.40 neu bemessen. Für die Zeit vom 1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1968 wurde gemäß Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 258/1967 der Unterschiedsbetrag auf die bisherige Zusatzrente als Ausgleich belassen. Dieser betrug ab 1. Juli 1967 monatlich S 208,60, ab 1. Jänner 1968 monatlich S 157,10 und ab 1. Oktober 1968 bis 31. Dezember 1968 monatlich S 56,--. In der Begründung dieses Bescheides führte. das Landesinvalidenamt aus, nach den durchgeführten Ermittlungen habe der Beschwerdeführer seinen landwirtschaftlichen Besitz (Hälfteanteil der 10,45 ha großen Landwirtschaft) weder übergeben noch sich ein Ausgedinge ausbedungen, sondern an seinen Sohn Karl verkauft. Außerdem habe der Beschwerdeführer auf das ihm zustehende Erbe nach seiner verstorbenen Gattin zugunsten seiner Söhne verzichtet, sich jedoch ein Ausgedinge (freie Wohnung, Kost, allfällige Krankheitskosten, Bezahlung des Arztes, Spitalspflege, Medikamente) ausbedungen, das ihm nunmehr angeblich nicht mehr geleistet werden könne. Wenn sich der Beschwerdeführer entgegen den bäuerlichen Gepflogenheiten aus dem verkauften Besitz keine Gegenleistung ausbedungen bzw. auf das ihm zustehende Erbrecht verzichtet habe, so daß sein Lebensunterhalt nicht gesichert erscheine, biete dieser Umstand keine Handhabe, dafür zum Ausgleich staatliche Versorgungsleistungen zu erhalten. Bei der Einkommensberechnung sei zumindest von jenem Betrag auszugehen, der sich unter Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 5 KOVG bei einer vertraglichen Übergabe des Grundbesitzes ergeben würde. Maßgebend sei der Einheitswert der verkauften Liegenschaft von S 97.000,-- (davon 1/2 Anteil) und der Einheitswert der Liegenschaft der Gattin von S 101.000,-- (davon 1/4 Anteil).Auf Grund der mit 1. Juli 1967 in Kraft getretenen Neufassung der Bestimmungen des Paragraph 13, KOVG durch das Bundesgesetz vom 30. Juni 1967, BGBl. Nr. 258, hat das Landesinvalidenamt den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzrente überprüft und mit Bescheid vom 4. Dezember 1969 die Zusatzrente ab 1. Juli 1967 auf monatlich S 295,40 gemindert bzw. ab 1. Jänner 1968 mit monatlich S 313.90, ab 1. Oktober 1968 mit monatlich S 367,--, ab 1. Jänner 1969 mit monatlich S 394,-- und ab 1. Jänner 1970 mit monatlich S 416.40 neu bemessen. Für die Zeit vom 1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1968 wurde gemäß Artikel römisch drei, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1967, der Unterschiedsbetrag auf die bisherige Zusatzrente als Ausgleich belassen. Dieser betrug ab 1. Juli 1967 monatlich S 208,60, ab 1. Jänner 1968 monatlich S 157,10 und ab 1. Oktober 1968 bis 31. Dezember 1968 monatlich S 56,--. In der Begründung dieses Bescheides führte. das Landesinvalidenamt aus, nach den durchgeführten Ermittlungen habe der Beschwerdeführer seinen landwirtschaftlichen Besitz (Hälfteanteil der 10,45 ha großen Landwirtschaft) weder übergeben noch sich ein Ausgedinge ausbedungen, sondern an seinen Sohn Karl verkauft. Außerdem habe der Beschwerdeführer auf das ihm zustehende Erbe nach seiner verstorbenen Gattin zugunsten seiner Söhne verzichtet, sich jedoch ein Ausgedinge (freie Wohnung, Kost, allfällige Krankheitskosten, Bezahlung des Arztes, Spitalspflege, Medikamente) ausbedungen, das ihm nunmehr angeblich nicht mehr geleistet werden könne. Wenn sich der Beschwerdeführer entgegen den bäuerlichen Gepflogenheiten aus dem verkauften Besitz keine Gegenleistung ausbedungen bzw. auf das ihm zustehende Erbrecht verzichtet habe, so daß sein Lebensunterhalt nicht gesichert erscheine, biete dieser Umstand keine Handhabe, dafür zum Ausgleich staatliche Versorgungsleistungen zu erhalten. Bei der Einkommensberechnung sei zumindest von jenem Betrag auszugehen, der sich unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG bei einer vertraglichen Übergabe des Grundbesitzes ergeben würde. Maßgebend sei der Einheitswert der verkauften Liegenschaft von S 97.000,-- (davon 1/2 Anteil) und der Einheitswert der Liegenschaft der Gattin von S 101.000,-- (davon 1/4 Anteil).
Gegen diesen Bescheid des Landesinvalidenamtes erhob der Beschwerdeführer Berufung „wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, Rechts- und Gesetzwidrigkeit“. In der Berufung führte der Beschwerdeführer aus, der Umstand, daß er den ihm gehörigen landwirtschaftlichen Besitz verkauft habe, rechtfertigt nicht, daraus ein Einkommen nach § 13 Abs. 5 KOVG zu ermitteln, zumal der Verkauf der landwirtschaftlich genutzten Flächen von der Agrarbezirksbehörde genehmigt worden sei und es sich dabei um ein ordentliches Rechtsgeschäft gehandelt habe. Maßgeblich für die Bewertung der Einkünfte seien lediglich die Einkünfte aus dem Ausgedinge. Diese Einkünfte seien jedoch derart gering, daß sie keinesfalls ein Einkommen begründen, wie es im bekämpften Bescheid zum Ausdruck gebracht werde.Gegen diesen Bescheid des Landesinvalidenamtes erhob der Beschwerdeführer Berufung „wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, Rechts- und Gesetzwidrigkeit“. In der Berufung führte der Beschwerdeführer aus, der Umstand, daß er den ihm gehörigen landwirtschaftlichen Besitz verkauft habe, rechtfertigt nicht, daraus ein Einkommen nach Paragraph 13, Absatz 5, KOVG zu ermitteln, zumal der Verkauf der landwirtschaftlich genutzten Flächen von der Agrarbezirksbehörde genehmigt worden sei und es sich dabei um ein ordentliches Rechtsgeschäft gehandelt habe. Maßgeblich für die Bewertung der Einkünfte seien lediglich die Einkünfte aus dem Ausgedinge. Diese Einkünfte seien jedoch derart gering, daß sie keinesfalls ein Einkommen begründen, wie es im bekämpften Bescheid zum Ausdruck gebracht werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. August 1970 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 4. Dezember 1969. In der Begründung des Berufungsbescheides wurde ausgeführt, daß bei der Berechnung der Einkünfte aus, einem Ausgedinge gemäß § 13 Abs. 5 KOVG die Art und das Ausmaß der tatsächlich geleisteten Ausgedingeleistungen außer Betracht zu bleiben hätten. Die Berechnung habe sich nur auf den Einheitswert der übergebenen Grundstücke zu stützen. Die vom Landesinvalidenamt vorgenommene Einkommensberechnung entspreche daher den gesetzlichen Bestimmungen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. August 1970 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 4. Dezember 1969. In der Begründung des Berufungsbescheides wurde ausgeführt, daß bei der Berechnung der Einkünfte aus, einem Ausgedinge gemäß Paragraph 13, Absatz 5, KOVG die Art und das Ausmaß der tatsächlich geleisteten Ausgedingeleistungen außer Betracht zu bleiben hätten. Die Berechnung habe sich nur auf den Einheitswert der übergebenen Grundstücke zu stützen. Die vom Landesinvalidenamt vorgenommene Einkommensberechnung entspreche daher den gesetzlichen Bestimmungen.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Vorfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, daß im vorliegenden Fall Grundstücke nicht nur auf Grund eines Erbverzichtes gegen Leistung von Ausgedinge übergeben worden seien, sondern auch auf Grund des Kaufvertrages vom 31. Juli 1959 unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse. Das Erhebungsverfahren habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, daß durch dieses Rechtsgeschäft etwa ein Übergabsvertrag verdeckt werden sollte. Die belangte Behörde hätte sohin nicht von der nur für den Fall der rechtsförmlichen Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzuwendenden Sondervorschrift des § 13 Abs. 5 KOVG ausgehen dürfen. Sie hätte vielmehr die sonst für die Einkommensermittlung maßgebliche Vorschrift des § 13 Abs. 1 KOVG anwenden müssen.Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, daß im vorliegenden Fall Grundstücke nicht nur auf Grund eines Erbverzichtes gegen Leistung von Ausgedinge übergeben worden seien, sondern auch auf Grund des Kaufvertrages vom 31. Juli 1959 unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse. Das Erhebungsverfahren habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, daß durch dieses Rechtsgeschäft etwa ein Übergabsvertrag verdeckt werden sollte. Die belangte Behörde hätte sohin nicht von der nur für den Fall der rechtsförmlichen Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzuwendenden Sondervorschrift des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG ausgehen dürfen. Sie hätte vielmehr die sonst für die Einkommensermittlung maßgebliche Vorschrift des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG anwenden müssen.
Dieser Beschwerdeeinwand ist berechtigt.
Aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, daß der Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 31. Juli 1959 seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ. 50 der Katastralgemeinde W (Gesamtausmaß: 10,45 ha) um S 25.000,-- an seinen Sohn veräußert hat. Diesen Verkauf begründete der Beschwerdeführer damit, daß er infolge seiner Kriegsverletzungen in der Landwirtschaft nicht mehr arbeiten konnte. Mit dem Kauferlös habe er seine Schulden bezahlt.
Das Landesinvalidenamt hat sich in seinem von der belangten Behörde bestätigten Bescheid auf den Standpunkt gestellt, daß sich der Beschwerdeführer entgegen den bäuerlichen Gepflogenheiten aus dem verkauften Besitz keine entsprechende Gegenleistung zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausbedungen habe und ist deshalb hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Jahre 1959 verkauften Liegenschaftshälfte bei der Einkommensermittlung von jenem Betrag ausgegangen, der sich nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 5 KOVG bei einer vertraglichen Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes ergeben würde. Diese Vorgangsweise findet jedoch im Gesetz keine Deckung. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22. Mai 1969, Zl. 1657/68, zum Ausdruck gebracht hat, kann die Bestimmung des § 13 Abs. 5 KOVG nicht so verstanden werden, daß damit jede Form der Überlassung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von den Eltern an die Kinder erfaßt werden sollte. In seinem Erkenntnis vom 2. Juli 1969, Zl. 740/68, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß unter einer vertraglichen Übergabe im Sinne des § 13 Abs. 5 KOVG ein Verkauf nicht zu erblicken ist. Dafür aber, daß im vorliegenden Fall durch den Kaufvertrag nur ein anders geartetes Rechtsgeschäft, etwa ein Übergabsvertrag, verdeckt werden sollte, haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Im vorliegenden Fall durfte daher die belangte Behörde bei der Einkommensermittlung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verkauften Liegenschaftshälfte nicht von der Sondervorschrift des § 13 Abs. 5 KOVG ausgehen, sie hätte vielmehr hiebei die allgemein für die Einkommensermittlung maßgebliche Vorschrift des § 13 Abs. 1 KOVG anzuwenden gehabt.Das Landesinvalidenamt hat sich in seinem von der belangten Behörde bestätigten Bescheid auf den Standpunkt gestellt, daß sich der Beschwerdeführer entgegen den bäuerlichen Gepflogenheiten aus dem verkauften Besitz keine entsprechende Gegenleistung zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausbedungen habe und ist deshalb hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Jahre 1959 verkauften Liegenschaftshälfte bei der Einkommensermittlung von jenem Betrag ausgegangen, der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG bei einer vertraglichen Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes ergeben würde. Diese Vorgangsweise findet jedoch im Gesetz keine Deckung. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22. Mai 1969, Zl. 1657/68, zum Ausdruck gebracht hat, kann die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG nicht so verstanden werden, daß damit jede Form der Überlassung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von den Eltern an die Kinder erfaßt werden sollte. In seinem Erkenntnis vom 2. Juli 1969, Zl. 740/68, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß unter einer vertraglichen Übergabe im Sinne des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG ein Verkauf nicht zu erblicken ist. Dafür aber, daß im vorliegenden Fall durch den Kaufvertrag nur ein anders geartetes Rechtsgeschäft, etwa ein Übergabsvertrag, verdeckt werden sollte, haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Im vorliegenden Fall durfte daher die belangte Behörde bei der Einkommensermittlung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verkauften Liegenschaftshälfte nicht von der Sondervorschrift des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG ausgehen, sie hätte vielmehr hiebei die allgemein für die Einkommensermittlung maßgebliche Vorschrift des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG anzuwenden gehabt.
Hiebei ist der belangten Behörde - falls ihr der vereinbarte Kaufpreis im Hinblick auf das verwandtschaftliche Naheverhältnis der Vertragspartner und in Anbetracht des Umstandes, daß der Kaufpreis sogar bedeutend unter dem Einheitswert liegt - keinesfalls die Prüfung verwehrt, ob beim Verkauf der Liegenschaftshälfte in Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nicht ein höherer Verkaufserlös erzielbar gewesen wäre.
Da sich somit die belangte Behörde in dem aufgezeigten Punkt bei ihrer Entscheidung von einer unrichtigen Rechtsauffassung leiten ließ, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da sich somit die belangte Behörde in dem aufgezeigten Punkt bei ihrer Entscheidung von einer unrichtigen Rechtsauffassung leiten ließ, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. b, 49 Abs. 1 und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und 2 Litera a,, 48 Absatz eins, Litera b,, 49 Absatz eins und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.
Wien, am 26. März 1971
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001816.X00Im RIS seit
17.07.2002Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023