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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73;Rechtssatz
Erst im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht auch durch die Schiedskommission kann die Entscheidung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung begehrt werden. Andernfalls ist eine wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium erhobene Beschwerde vom VwGH mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1968000815.X02Im RIS seit
29.04.2002Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009