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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73;Rechtssatz
Bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Landesinvalidenamt geht auf Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung zunächst an die Schiedskommission als die gem § 73 Abs 2 AVG 1950 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Hinweis B 12.10.1959 1908/59).Bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Landesinvalidenamt geht auf Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung zunächst an die Schiedskommission als die gem Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Hinweis B 12.10.1959 1908/59).
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1968000815.X01Im RIS seit
29.04.2002Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009