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33 BewertungsrechtRechtssatz
Ein Lagerplatz, der von einem Eisenbahnunternehmen nicht selbst benutzt wird, sondern einem Bahnkunden in Bestand gegeben wurde, gehört zur "wirtschaftlichen Einheit Bahnhof", wenn er unmittelbar an das Bahnhofsgelände angrenzt und zusammen mit dem übrigen Bahnhofsgelände einen einheitlichen, von öffentlichen Verkehrsflächen umschlossenen Grundbesitz bildet (Hinweis RFH v 21.11.1940, RStBl 1941, S 386).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001129.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018