RS Vwgh 1971/4/5 1129/70

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Veröffentlicht am 05.04.1971
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33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Ein Lagerplatz, der von einem Eisenbahnunternehmen nicht selbst benutzt wird, sondern einem Bahnkunden in Bestand gegeben wurde, gehört zur "wirtschaftlichen Einheit Bahnhof", wenn er unmittelbar an das Bahnhofsgelände angrenzt und zusammen mit dem übrigen Bahnhofsgelände einen einheitlichen, von öffentlichen Verkehrsflächen umschlossenen Grundbesitz bildet (Hinweis RFH v 21.11.1940, RStBl 1941, S 386).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001129.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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