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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs1;Beachte
y16972; yk17118Rechtssatz
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist gemäß § 289 BAO verpflichtet, über eine Berufung zu entscheiden. Unterläßt sie dies und behebt sie anstatt dessen den angefochtenen Bescheid im Aufsichtswege, so kann dadurch keine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte des Bf bewirkt werden.Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist gemäß Paragraph 289, BAO verpflichtet, über eine Berufung zu entscheiden. Unterläßt sie dies und behebt sie anstatt dessen den angefochtenen Bescheid im Aufsichtswege, so kann dadurch keine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte des Bf bewirkt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000816.X02Im RIS seit
05.04.1971