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10/10 GrundrechteNorm
ASVG §8 Abs1 Z3 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0321/65 E 26. Mai 1965 VwSlg 6713 A/1965 RS 7Stammrechtssatz
Es bedeutet keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, wenn ein landwirtschaftlicher Grundbesitzer, der zugleich auch Jagdpächter ist, zweimal der Versicherungspflicht und Beitragspflicht unterliegt, während jener Jagdpächter, der nicht zugleich einen landwirtschaftlichen Besitz hat, nur einmal der Versicherungspflicht und Beitragspflicht unterworfen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000455.X02Im RIS seit
04.09.2002