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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Bei Erlassung eines Bescheides, mit welchem eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anerkannt bzw nicht anerkannt wird, muß ein ausdrücklicher, auf diesen bescheidmäßigen Abspruch gerichteter Antrag vorliegen. Die Versorgungsbehörden sind daher nicht verpflichtet, eine Partei zu befragen, ob möglicherweise Kriegsleiden vorhanden sind, deren Anmeldung als Gesundheitsschädigung der Kriegsteilnehmer etwa verabsäumt haben könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970002025.X01Im RIS seit
05.08.2002