RS Vwgh 1971/4/22 1503/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1971
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs5;
  1. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  3. KFG 1967 § 64 gültig von 24.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 64 gültig von 01.07.1991 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  5. KFG 1967 § 64 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  3. KFG 1967 § 64 gültig von 24.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 64 gültig von 01.07.1991 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  5. KFG 1967 § 64 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0369/70 E 2. Juli 1970 VwSlg 7839 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Person kann mehrere Wohnsitze und zwar sowohl im Inland als auch im Ausland haben. Die Begründung eines inländischen Wohnsitzes muß nicht mit der Aufgabe des ausländischen Wohnsitzes vorhanden sein, wie aus der Begründung des ausländischen Wohnsitzes nicht zwingend auf den Verlust des inländischen Wohnsitzes geschlossen werden kann. Hat aber jemand neben anderen Wohnsitzen im Ausland auch einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, dann ist § 64 Abs 5 KFG 1967 nicht mehr heranzuziehen; vielmehr besteht in diesem Fall die Verpflichtung bei Lenkung eines Kraftwagens einen nach dem österreichischen Rechtsvorschriften ausgestellten Führerschein zu besitzen.Eine Person kann mehrere Wohnsitze und zwar sowohl im Inland als auch im Ausland haben. Die Begründung eines inländischen Wohnsitzes muß nicht mit der Aufgabe des ausländischen Wohnsitzes vorhanden sein, wie aus der Begründung des ausländischen Wohnsitzes nicht zwingend auf den Verlust des inländischen Wohnsitzes geschlossen werden kann. Hat aber jemand neben anderen Wohnsitzen im Ausland auch einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, dann ist Paragraph 64, Absatz 5, KFG 1967 nicht mehr heranzuziehen; vielmehr besteht in diesem Fall die Verpflichtung bei Lenkung eines Kraftwagens einen nach dem österreichischen Rechtsvorschriften ausgestellten Führerschein zu besitzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001503.X01

Im RIS seit

28.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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