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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §12 Abs2;Rechtssatz
Die Einrichtung der Zusatzrente hat lediglich subsidiären Charakter, d.h. sie greift nur dort Platz, wo ein im § 12 KOVG bestimmtes Mindesteinkommen anderweitig nicht erzielt werden kann. Der Staat hat hier nach dem offenbaren Willen des Gesetzgebers mit der Zusatzrentenleistung nur dann einzuspringen, wenn der Rentenwerber nicht selbst ein entsprechendes Einkommen erzielen kann (im wesentlichen gleichlautend wie das zur Elternrente ergangene Erkenntnis vom 13.10.1954, 1617/52, VwSlg 3518 A/1954).Die Einrichtung der Zusatzrente hat lediglich subsidiären Charakter, d.h. sie greift nur dort Platz, wo ein im Paragraph 12, KOVG bestimmtes Mindesteinkommen anderweitig nicht erzielt werden kann. Der Staat hat hier nach dem offenbaren Willen des Gesetzgebers mit der Zusatzrentenleistung nur dann einzuspringen, wenn der Rentenwerber nicht selbst ein entsprechendes Einkommen erzielen kann (im wesentlichen gleichlautend wie das zur Elternrente ergangene Erkenntnis vom 13.10.1954, 1617/52, VwSlg 3518 A/1954).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1969001711.X05Im RIS seit
08.08.2002